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Folgeschäden bei Aufräumarbeiten sind versichert

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Köln - Führen Aufräumarbeiten nach einem versicherten Wasserschaden zu Schäden an weiteren Einrichtungsgegenständen, muss die Versicherung auch für diese Schäden aufkommen. In einem vor dem Landgericht Köln (AZ: 20 O 222/09) verhandelten Fall hatte der Vermieter eines Einzelhändlers eine Geschäftsversicherung abgeschlossen, die nach einem Rohrbruch eintreten sollte. Bei der Beseitigung des Schadens wurden jedoch nicht nur der Laden selbst, sondern auch Waren des Versicherten durch den Staub und Schmutz der Arbeiten beschädigt.

Allerdings weigerte sich die Versicherung zu zahlen, da sie keinen Zusammenhang zwischen dem eigentlichen und dem weiteren Schaden sah. Immerhin hätte der Ladeninhaber ja Schutzmaßnahmen ergreifen können, um Waren und Einrichtung vor dem Staub und Dreck der Handwerker zu schützen, argumentierte die Assekuranz.

Die Richter jedoch stellten sich auf die Seite des Ladeninhabers. Ohne Rohrbruch wären die Sanierungsarbeiten nicht erforderlich gewesen, und der Schmutz der Handwerker hätte die Einrichtung und die Waren nicht ruiniert. Zudem habe der Ladeninhaber weder auf die Sanierungsmaßnahmen einen Einfluss gehabt, noch sei er Vertragspartner der ausführenden Firma gewesen. Damit habe es auch keine Obliegenheiten gegeben, die er hätte erfüllen müssen.