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Feuer: Wann die Haftpflicht für Schäden durch Kinder zahlt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Karlsruhe - Wenn Kinder zündeln, fragt die Haftpflichtversicherung bei den entstandenen Feuerschäden, ob es einen Vorsatz gab. Wie die Zeitschrift "Deutsches Recht" (Heft 11/2014) berichtet, verlieren Kinder dabei nicht automatisch den Versicherungsschutz. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Die Versicherung wird nach dem Richterspruch erst leistungsfrei, wenn sie auch nachweisen kann, dass das Kind den eingetretenen Schaden vorsätzlich verursacht oder billigend in Kauf genommen hat (Az.: 9 U 27/13).

Das Gericht verpflichtet mit seinem Spruch eine private Haftpflichtversicherung Kosten des Schadens an zwei Gartenhütten zu übernehmen. Ein zwölfjähriger Junge hatte mit Feuer gespielt, indem er Pappbecher und Pullover anzündete. Er verlor jedoch die Kontrolle über das Feuer, so dass schließlich die Hütten abbrannten. Die Familienhaftpflicht der Eltern lehnte eine Schadensregulierung ab, weil der Junge den Brand vorsätzlich verursacht habe.

Das OLG sah die Sache anders. Der Junge habe zwar vorsätzlich Pappbecher und Pullover angezündet, die Versicherung jedoch nicht beweisen können, dass er auch die Gartenhütten habe abbrennen wollen oder zumindest damit gerechnet habe. Daher habe er den eingetretenen Schaden nicht vorsätzlich verursacht. Vielmehr habe für den Jungen das Spiel mit dem Feuer im Vordergrund gestanden.