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Fahrzeugschein im Pkw: Versicherung darf Leistung nicht kürzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Dortmund - Wer seinen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) im Auto liegenlässt, muss im Falle eines Diebstahls nicht damit rechnen, dass der Versicherer sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Leistungen kürzen kann. Das hat das Landgericht Dortmund (AZ: 2 O 245/09) entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seinen Fahrzeugschein im Auto liegenlassen. Die Kfz-Versicherung sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und kürzte die Erstattung um 50 Prozent. Nach Ansicht der Richter aber stellt selbst das dauerhafte Zurücklassen eines Fahrzeugscheins im Fahrzeug keine Gefahrerhöhung dar. Und selbst wenn das so wäre, läge auf jeden Fall keine grobe Fahrlässigkeit vor. In der Folge sei der Versicherer zu keiner Leistungskürzung berechtigt.

In der Urteilsbegründung berief sich das Gericht auf seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Fahrzeugdiebstählen. Demnach spiele ein im Auto zurückgelassener Fahrzeugschein nur in einem Bruchteil aller Diebstahlsfälle eine Rolle, so dass der Sicherheitsstandard, der beim Vertragsschluss zugrunde liegt, nicht heruntergesetzt wird.