Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

EU-Gerichtshof stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen gestärkt. Wenn ein Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, dürfe dieses nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen, urteilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-209/12). Das Urteil betrifft nur Altverträge, die bis Ende 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden.

Mit der Abschaffung dieses Modells 2008 müssen Versicherer ihren Kunden vor dessen Vertragserklärung die Versicherungsbedingungen sowie weitere vertragsbezogene Informationen schriftlich mitteilen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verwies darauf, dass das EuGH-Urteil nicht automatisch alle nach dem "Policenmodell" abgeschlossenen Versicherungsverträge betreffe. Auch vor 2008 hätten Kunden die vorgeschriebenen Vertragsunterlagen regelmäßig vollständig erhalten und seien ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden.

Auf deutsche Versicherungskonzerne könnten dennoch zahlreiche Kündigungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zukommen. Der Gerichtshof lehnt es in seinem Urteil aber ausdrücklich ab, die Wirkung zu beziffern oder in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Die Richter argumentierten, der beklagte Konzern - die Münchner Allianz - habe keine Angaben zu der maßgeblichen Zahl von Verträgen und dem wirtschaftlichen Risiko gemacht.

Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Allianz geklagt. Der Kunde hatte 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen und wollte fast zehn Jahre später kündigen. Dabei berief er sich auf sein Rücktritts- und Widerspruchsrecht. Als die Allianz dies verweigerte und der Mann klagte, verlor er in den ersten beiden Gerichtsinstanzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bat den EU-Gerichtshof um Hilfe bei Auslegung des EU-Rechts. Nun muss der BGH den konkreten Fall noch entscheiden.

Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Der Kunde könne ja etwa zu dem Schluss kommen, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen doch nicht entspricht. Voraussetzung dafür sei, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.

Laut Urteil verstieß die alte deutsche Regelung in diesem Punkt gegen EU-Recht. Nach dem "Policenmodell" verlor der Kunde sein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie - selbst wenn er über dieses Recht nicht aufgeklärt worden war. Die Richter argumentieren, dass ein Verbraucher kein Recht zu einem Zeitpunkt verlieren könne, zu dem er es noch gar nicht kannte.