Eltern haften nicht immer für Schäden von Halloween-Streichen
Stand: 30.10.2013
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Hamburg - Wenn Streiche zu Halloween (31. Oktober) zu Sachbeschädigungen führen, haften Eltern nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzten. Darauf weist Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg hin. Nur bei einer groben Verletzung der Aufsichtspflicht müssen die Eltern für die Schäden geradestehen, die ihre Kinder anrichten, so die Expertin. Die Aufsichtspflicht sei jedoch nicht bereits dann verletzt, wenn Eltern vernünftige Kinder beim Süßigkeiten-Sammeln nicht begleiten.
Kinder bis 7 Jahre haften generell nicht für Schäden, die sie anrichten. Und 7- bis 18-Jährige haften "je nach ihrem Verstand", so Castelló. Eine private Haftpflichtversicherung greife dabei nur für Schäden, die Kinder ab 7 Jahren verursachen und die nicht vorsätzlich angerichtet wurden. Doch schon das Verkleben einer Türklinke könnte ein Gericht als vorsätzliche Tat auslegen, warnt Castelló.
Die Gerichte überprüfen in einem Schadensfall sehr genau, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, warnt Eva Becker, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Eine wichtige Rolle spiele dabei das Alter der Kinder und die Frage, ob die Eltern dem Kind entsprechende Hinweise gegeben haben, was es tun darf und was nicht.
Eltern klären daher besser vorher mit ihrem Kind, was es zu Halloween vorhat. Kleine Kinder unter 7 Jahre sollten sie generell auf ihrem Beutezug begleiten, rät Becker.