Elementarschadenschutz nicht voreilig kündigen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 04.10.2013
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Halle - Ändern sich die Bedingungen für eine bestehende Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz, sollten Hauseigentümer den Vertrag nicht voreilig kündigen. Nur wenn sie anderswo direkt im Anschluss den entsprechenden Versicherungsschutz zu gleichen oder besseren Bedingungen bekommen, ist wechseln sinnvoll. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hin.
Das gilt insbesondere für Versicherte, deren Immobilie nach dem sogenannten Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS) in den Gefährdungsklassen 3 und 4 liegt. In diesen Fällen sei es schwer, kurzfristig einen neuen oder besseren Elementarschadenschutz zu bekommen. Mancher dieser Kunden sieht sich der Verbraucherzentrale zufolge derzeit mit der Einführung einer Selbstbeteiligung oder höheren Versicherungsbeiträgen konfrontiert. Bevor Verbraucher Ihre Gebäudeversicherung kündigen, sollte eine neue Police bereits abgeschlossen sein.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.