Die Drachen fliegen wieder - aber wie steht es um den Versicherungsschutz?
Stand: 23.10.2014
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Leipzig. Zur Herbstzeit wird es spürbar windiger - ideale Bedingungen, um Drachen steigen zu lassen. Im Fall von Sach- oder Personenschäden übernimmt die Privathaftpflicht jedoch nicht immer.
Ob die Schäden von der Privathaftpflichtversicherung übernommen werden, kommt auf die Zuordnung des Drachens an, teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit. Wird es als Luftfahrzeug kategorisiert, greift die Privathaftpflicht nicht, und es besteht eine gesonderte Versicherung nötig. Die ist mit rund 100 Euro pro Jahr meist nicht billig.
Kleine, selbst gebastelte Papierflieger mit einer Leine unter 30 Metern zählten aber nicht als Luftfahrzeug. Bei Drohnen oder Modellflugzeugen hingegen kann damit gerechnet werden, dass sie außerhalb der Privathaftpflicht liegen. Unsicherheiten gibt es bei größeren, schweren Lenkdrachen. Hier empfiehlt die Verbraucherzentrale, Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen: Er soll schriftlich bestätigen, dass das Flugobjekt entweder im Rahmen des bestehenden Vertrags versichert ist oder dass es über eine Zusatzvereinbarung versichert werden kann.