Den Besuch eines Fußballspiels versichern? Das lohnt sich nicht!
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 27.08.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Henstedt-Ulzburg. Für den Besuch im Fußballstadion bieten verschiedene Anbieter spezielle Versicherungen an. Doch diese Sonderleistung können sich Fans sparen.
Für zwei Euro pro Spiel wird beispielsweise eine Police angeboten, die bei Unfällen, im Stadion verlorenem Schlüssel und verspätetem Erreichen des Stadions greift. Insbesondere der Leistungsumfang beim Unfallschutz sei unzureichend, kritisiert der Bund der Versicherten (BdV). Sinnvoller sei es, eine herkömmliche Unfallversicherung abzuschließen. Diese biete einen umfassenden Schutz, etwa weil sie schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent einspringt und höhere monatliche Renten zahlt als eine Fan-Police.
Auch beim Schlüsselschutz reicht die angebotene Leistung laut BdV nicht: Die Versicherung übernimmt nur die Kosten für das Öffnen von Auto- oder Wohnungstür, wenn der Schlüssel weg ist. Aber ein dann meist nötiges neues Schloss finanziert sie nicht. Und bei der Regelung zur Verspätung bleibe unklar, ob langes Warten im Stau selbst verschuldet ist oder nicht. Ärger mit dem Versicherer sei daher vorprogrammiert.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.