Demenzkranke werden von Haftpflicht geschützt
Stand: 17.09.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Wer demenzkrank ist, kann dennoch für selbst verursachte Schäden haftbar gemacht werden, denn die Krankheit führt nicht automatisch zu Deliktunfähigkeit. Damit Angehörige und Betroffene keine hohen Forderungen befürchten müssen, ist eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar. Darauf weist der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft GDV aus Anlass des Welt-Alzheimertages am 21. September hin.
Ob eine Person deliktfähig ist, hängt von der Schwere der Krankheit und dem Einzelfall ab. Im Schadensfall prüfen die Versicherungsunternehmen mit Hilfe von Gutachtern, ob überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf Schadenersatz besteht. Wenn der Versicherte deliktfähig ist, übernimmt der Versicherer den Schaden.
Es bestehe keine Pflicht, die Krankheit dem Versicherer zu melden, erklärt Peter Graß, Experte für Haftpflichtversicherungen beim GDV. Denn eine einsetzende Demenz habe keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz. Sie stelle keine sogenannte nachträgliche Gefahrenerhöhung dar. Kunden müssten auch keine Beitragserhöhungen oder die Kündigung des Vertrages befürchten, teilt der GDV mit.
Wenn ein Kunde einen Vertrag mit einer Deliktsunfähigkeitsklausel hat, übernimmt der Versicherer auch Schäden, die deliktsunfähige Demenzkranke verursacht haben. Doch Vorsicht: Bei dieser Klausel können Vorerkrankungen schon eine Rolle spielen. Der Kunde muss vor Unterschrift - jedoch nur auf Nachfrage des Versicherers - angeben, ob es innerhalb der Familie bereits die Krankheit gab.