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Bundessozialgericht: Volle Rentenbeiträge für Eltern sind rechtens

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa-AFX

Kassel - Dass Eltern die vollen Rentenbeiträge bezahlen müssen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die bisherigen Beiträge für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung sind demnach rechtens.

Laut den Richtern ist es legitim, wenn der Gesetzgeber die Kindererziehung nicht in Form von niedrigeren Beiträgen berücksichtigt, sondern durch Leistungen ausgleicht. Dazu gehörten beispielsweise kostenlose Schulen und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Die Kläger wollen nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R)

Kläger forderten Halbierung der Beiträge

Geklagt hatten zwei Elternpaare aus Freiburg. Sie hatten gefordert, nur die Hälfte der Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung zu zahlen oder sie zumindest zu reduzieren.

Die Eltern beriefen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001. Durch das waren die Beiträge in der Pflegeversicherung für Kinderlose gestiegen. Das Gericht hatte den Gesetzgeber beauftragt, auch andere Sozialversicherungen zu prüfen.

Gericht: Beitragsbemessung verstößt nicht gegen Grundgesetz

"Familien werden schwerst benachteiligt", sagte ein Anwalt der Eltern. Die Ungerechtigkeit müsse auf der Beitragsseite - also durch niedrigere Abgaben - ausgeglichen werden. Das Bundessozialgericht sah das anders: Der Beschluss zur Pflegeversicherung sei nicht 1:1 auf die Rentenversicherung übertragbar. Der Gesetzgeber berücksichtige zudem Erziehungsleistungen "in Form verschiedener familienfördernder Elemente", sagte der Vorsitzende Richter.

In einem Fall gaben die Richter zwar der Revision der Eltern statt - aber nur aus formalen Gründen. Zur Pflege- und Krankenversicherung entschied das Gericht nicht. Das Bundessozialgericht hatte bereits 2015 in zwei anderen Verfahren festgestellt, dass die Beitragsbemessung der Sozialversicherungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.