Bundesgerichtshof urteilt zu Riester-Verträgen
Stand: 14.01.2016
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Karlsruhe - Mit einem Urteil zu den Versicherungskonditionen bei Riester-Renten hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher gestärkt. Er bestätigte in einem Urteil am Mittwoch das vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ausgesprochene Verbot von zwei Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Allianz-Lebensversicherung. Im konkreten Fall geht es um die Beteiligung an Kostenüberschüssen (IV ZR 38/14). In den Vorinstanzen hatten sich der Bund der Versicherten und die Verbraucherzentrale Hamburg mit ihrer Forderung nach Streichung von Textpassagen durchgesetzt.
In den Versicherungsbedingungen wird den Kunden eine Beteiligung an Überschüssen zugesagt. Nur über mehrere Verweise ist aber im Geschäftsbericht nachzulesen, dass Verträge mit weniger als 40 000 Euro Garantiekapital bei Kostenüberschüssen ausgenommen sind. Das betrifft 30 bis 50 Prozent der Verträge des Unternehmens.
Deutlichere Hinweise nötig
Das OLG hatte moniert, dass nicht deutlich auf die Grenze hingewiesen wird. Es hatte dagegen nicht die Praxis beanstandet, Verträge je nach Verwaltungsaufwand unterschiedlich an Kostenüberschüssen zu beteiligen. Auch das bestätigte der BGH in seiner Entscheidung. Eine Regelung hält nach Überzeugung des IV Zivilsenats einer Transparenzkontrolle nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.
Kostenüberschüsse entstehen, wenn eine Versicherung weniger Geld für die Verwaltung der Verträge ausgibt als geplant. Nach Angaben der Allianz ging es dabei im Jahr 2012 um 300 000 Euro, das wären pro Vertrag im Durchschnitt nur rund 60 Cent.
Nach Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind die Auswirkungen des Urteils für die Branche gering. Nach Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg sollten Versicherte aber prüfen, ob sie Anspruch auf Nachzahlung haben. Die Verbraucherschützer bemängeln, dass gerade Geringverdiener durch die Regelungen benachteiligt worden seien.