Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Bonus von Krankenkassen führt zu höheren Steuern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Gesundheitsprogramme an, bei denen Kunden mit Geld für bestimmte Maßnahmen belohnt werden. Wer etwa Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt oder sich an sportlichen Wettkämpfen beteiligt, kann eine Prämie bekommen. Doch wie sollen solche Prämien steuerlich behandelt werden?

Grundsätzlich gilt: Beiträge zur Krankenkasse können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Daher müssen Beitragsrückerstattungen auch wieder gegengerechnet werden und mindern den Sonderausgabenabzug. "Das ist grundsätzlich gerechtfertigt, da keine finanzielle Belastung beim Steuerpflichtigen entstanden ist", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.

Beitragsrückerstattung oder Prämie?

Beitragsrückerstattungen werden von Krankenkassen nur dann gewährt, wenn auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Versicherten verzichtet wird. Anders bei Bonuszahlungen oder Prämien: Diese bekommt der Versicherte nur, wenn er auf eigene Rechnung gesundheitsorientierte Maßnahmen durchführen lässt, die mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht abgedeckt sind.

"Da sich ohnehin nur die Krankenkassenbeiträge, die der sogenannten Basisversorgung dienen, steuerlich auswirken, dürfen Bonuszahlungen für privat durchgeführte Maßnahmen, die nicht in der Basisversorgung der Krankenkassen enthalten sind, nicht wie Beitragsrückerstattungen behandelt werden", erklärt Nöll. Genau dies passiert aber in der Praxis. In der Folge ergibt sich eine höhere Steuerzahlung.

Obacht beim Steuerbescheid

Steuerpflichtige müssen also aufpassen: In den Steuerbescheiden wird zwar nach wie vor eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge vorgenommen. Allerdings müssen die betreffenden Steuerbescheide mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk ergehen. Dazu kommt es, wenn die Behandlung des Sachverhalts strittig ist.

"Enthält der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk und wurden Bonuszahlungen von der Krankenkasse ausbezahlt, die die abziehbaren Krankenkassenbeiträge gemindert haben, sollte der Steuerpflichtige Einspruch einlegen", rät Nöll. Zugleich sollte er die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks mit Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Klageverfahren (Az.: X R 17/15) beantragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass vom Finanzamt nicht zu viel gekürzt wird.