BGH-Urteil: Teilkasko muss nicht für Vandalismusschäden zahlen
Stand: 24.03.2011
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Karlsruhe - Wird ein versichertes Fahrzeug aus Wut über einen missratenen Diebstahl mutwillig beschädigt oder zerstört, muss die Teilkaskoversicherung diese Schäden nicht erstatten. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Unbekannter versucht, einen Motorroller zu entwenden. Als das nicht funktionierte, warf er ihn um und beschädigte ihn stark.
Die Versicherung wollte den Schaden durch Vandalismus nicht zahlen und bekam vor dem BGH Recht. Die Versicherungsbedingungen für die Kfz-Teilkaskoversicherung sieht nämlich Schäden durch mut- oder böswilliges Verhalten Dritter nicht als erstattungsfähig an - anders als die Vollkaskoversicherung, bei der solche Schäden ausdrücklich mitversichert sind.
Da zudem im Moment der Beschädigung der Diebstahl bereits gescheitert war, waren die Schäden keine direkten Folgen der Entwendung, sodass ein Ersatz der Versicherung auch aus diesem Gesichtspunkt nicht möglich war. Der Besitzer des Rollers blieb damit auf seinen Vandalismusschäden sitzen.
(AZ: BGH IV ZR 248/08)