BGH: Private Krankenversicherer können Verträge kündigen
Stand: 07.12.2011
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Karlsruhe - Private Krankenversicherer können bei schweren Vertragsverletzungen den Versicherungsvertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtpolice handelt. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.
Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. So dürfe das Versicherungsunternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt - wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen (Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).
In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit rund 3800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, zum sogenannten Basistarif weiter versichert zu bleiben. "Es ist der Versicherung nicht zuzumuten, überhaupt ein Vertragsverhältnis fortzusetzen", hatte die Vorsitzende Richterin Sibylle Kessal-Wulf in der mündlichen Verhandlung gesagt.
Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen, mit denen eine Versicherungspflicht erfüllt wird, grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene ganz ohne Krankenversicherung dasteht. Der Versicherte, so die Vorsitzende Richterin, sei aber auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung "ausreichend geschützt": Er könne bei einer anderen Versicherung einen Vertrag zum Basistarif abschließen.
Die Anwälte der Versicherten hatten hingegen mit dem Wortlaut des Gesetzes argumentiert. Demnach ist "jede Kündigung" durch den Versicherer ausgeschlossen. Es handele sich "um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die von der Rechtsprechung nicht korrigiert werden kann", so Rechtsanwalt Ralph Schmitt in der Verhandlung.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn sie nicht anderweitig - etwa über die gesetzlichen Krankenkassen - versichert ist. Im Bereich der Pflegeversicherung ist hingegen nach der Entscheidung des BGH jede außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Dort gebe es kein vergleichbares Angebot eines Basistarifs, so die Richter.
Für Kessal-Wulff war der Termin am Mittwoch eine der letzten Verhandlungen als Vorsitzende Richterin am BGH: Am 19. Dezember soll die 53-Jährige zur Richterin am Bundesverfassungsgericht ernannt werden.
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