BGH billigt hohe Abschläge bei Kündigung von Lebensversicherung
Stand: 12.09.2013
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Karlsruhe - Bei der Kündigung einer Lebensversicherung müssen Kunden auch weiterhin hohe Abschläge hinnehmen. Das folgt aus einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Demnach müssen die Versicherungen bei der Kündigung von Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, wie bisher nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.
Kunden hatten unter Berufung auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2008 auch für ältere Verträge höhere Rückzahlungen gefordert (Az. IV ZR 17/13 u.a.). In den beiden Fällen, die der BGH nun entschieden hat, hatten die Versicherungsnehmer im Jahr 2004 Lebensversicherungspolicen abgeschlossen, die sie dann 2009 kündigten.
Ursprünglich hatten die Versicherungen Klauseln verwendet, wonach Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Das konnte dazu führen, dass Kunden bei einer frühen Kündigung kaum Geld zurückbekamen. Diese Klauseln hatte der BGH aber schon im Juli 2012 für unwirksam erklärt, weil die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt würden.
Der BGH führte mit den beiden Urteilen vom Mittwoch seine Entscheidung aus dem Jahr 2005 fort, die sich auf Fälle bis 2001 bezogen hatte. "Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt", stellte der BGH nun fest.