Betrunken gestürzt: Unfallversicherung zahlt nicht
Stand: 07.06.2017
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Celle - Grundsätzlich sind Arbeitsunfälle über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dazu zählen oft auch Unfälle, die sich während einer Betriebsfeier ereignen. Doch der Versicherungsschutz hat seine Grenzen.
Ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnimmt und sich danach im betrunkenen Zustand verletzt, hat keinen Arbeitsunfall. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16/3 U 186/13).
Sturz mit 3,0 Promille im Blut
Der Fall: Der Feuerwehrmann hatte an einem Freundschaftswettkampf mit befreundeten Feuerwehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, ein anderer hingegen blieb noch in geselliger Runde beisammen.
Der Mann wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden. Er war dort mit 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten.
Wasserlassen ist nicht mitversichert
Das Urteil: Das Landessozialgericht teilte die Rechtsansicht der Unfallkasse. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen. Die gesellige Runde sei daher nicht mehr vom Schutzbereich umfasst.
Zwar sei der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch das Wasserlassen selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür.