Berufsunfähigkeitsversicherung: Was der Steuerzahler wissen muss
Stand: 13.01.2011
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Berlin - Rund um das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es viele Fragen - beispielsweise ob sie steuerlich absetzbar ist oder ob Leistungen in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
Im Prinzip ist es durchaus möglich, die Beiträge für den Invaliditätsschutz steuerlich abzusetzen. Allerdings gilt das nur dann, wenn die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung unter 1.900 Euro (Angestellte) beziehungsweise 2.800 Euro (Selbstständige) liegen. Liegen die Beiträge für den Krankenschutz bereits oberhalb dieser Summen, wirken sich die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich nicht mehr aus.
Besser haben es übrigens Selbstständige, wenn sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend machen wollen. Denn für sie gibt es eine sogenannte Günstigerprüfung mit der Rechtslage vor der Rentenreform 2004: Sie dürfen in 2011 in der Steuererklärung als Verheiratete über 9.000 Euro für Versicherungsbeiträge geltend machen, wenn Sie mindestens 10.736 Euro für Versicherungen ausgegeben haben. Gerade selbstständige Singles mit niedrigen Kosten für die Krankenversicherung profitieren von diesem alten Recht und können die Berufsunfähigkeitsversicherung steuersparend absetzen.
Berufsunfähigkeitsversicherung und betriebliche Altersvorsorge
Einen anderen Weg können alle gehen, die ihre Berufsunfähigkeitsversicherung mit der betrieblichen Altersvorsorge koppeln. Denn Arbeitnehmer können auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung abschließen und so staatlich gefördert Risikovorsorge betreiben. Das bedeutet: Beiträge bis zu einer Höhe von aktuell 2.640 Euro können dann in eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingezahlt werden, ohne dass Steuern und Sozialabgaben auf die Beiträge fällig werden. Weitere 1.800 Euro können steuerfrei eingezahlt werden, sind aber bei den Sozialabgaben nicht mehr begünstigt.
Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine lebenslange Rente oder einen Auszahlungsplan mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorsieht. Unschädlich für die steuerliche Anerkennung ist dabei, dass die Rente für den Fall wegfällt, dass der Versicherte nicht mehr berufsunfähig ist, weil sich zum Beispiel der Gesundheitszustand gebessert hat.
Leistungen sind steuerpflichtig
Wenn Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Die Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird als sogenannte abgekürzte Leibrente bewertet. Besteuert werden die Rentenzahlungen damit in der Steuererklärung mit dem besonderen Ertragsanteil. Dessen Höhe richtet sich - anders als bei Altersrenten - nicht nach dem Alter bei Rentenbeginn, sondern nach der Dauer der Rentenzahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dabei gilt: Je kürzer die Laufzeit der Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, desto niedriger ist der Ertragsanteil, auf den Steuer fällig wird. Läuft die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zum Beispiel 5 Jahre, liegt der Ertragsanteil für die Steuererklärung bei 5 Prozent. Läuft die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dagegen 20 Jahre, liegt der Ertragsanteil, auf den Steuer erhoben wird, bei 21 Prozent.