Berufsunfähigkeitsversicherung: Pflichten der Versicherten
Stand: 06.09.2010
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Hamburg - Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Zahlung der vertraglich vereinbarten Rente verweigern, solange der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und zum Beispiel Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg (AZ: 9 U 186/09) entschieden.
Denn der Versicherte habe im Falle der Berufsunfähigkeit umfassende Mitwirkungspflichten und müsse auf Anforderung der Versicherung ausführliche Berichte der Ärzte vorliegen, bei denen er in Behandlung war. Ebenso müssen Unterlagen vorgelegt werden, die Aufschluss geben über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen durch die Invalidität.
In dem verhandelten Fall hatte sich eine Versicherte geweigert, ihre Ärzte und die Krankenversicherung pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden und reichte nur einen Teil der geforderten Unterlagen ein. Das aber reicht nicht aus. Denn der Versicherer darf im Leistungsfall auch prüfen, ob der Versicherte die Gesundheitsfragen bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung falsch beantwortet hat. In diesem Fall stünde ihm nämlich ein Anfechtungsrecht zu und die vereinbarten Leistungen müssten nicht gezahlt werden. Verweigert der Versicherte deshalb die Auskunft, muss die Versicherung keine Leistungen erbringen.
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