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Berufsunfähigkeitsversicherung darf auf anderen Beruf verweisen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Köln - Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterzeichnet, muss bei der Wahl der Police bedenken, dass eine Verweisung ihm später die Möglichkeit verbaut, tatsächlich Leistungen zu erhalten. Und eine solche Verweisung ist im Alltag der Regelfall, wie einige Urteile zeigen.

So entschied das Landgericht Köln (AZ: 26 O 76/08), dass ein Tischler, der für seinen Arbeitgeber bisher Küchen aufgebaut hatte, keine Berufsunfähigkeitsrente bekommt, weil die Versicherung ihn auf eine Tätigkeit als Baufachmarktberater und Küchenfachberater verweisen darf. Damit entfällt die Verpflichtung der Versicherung zur Rentenzahlung, auch wenn der Betroffene tatsächlich keinen Job bekommt.

Ist ein Versicherter, der früher als Glasveredelungsgeselle tätig war, nach erfolgreicher Umschulung als Groß- und Einzelhandelskaufmann tätig, kann er auf diesen Beruf verwiesen werden. Dabei war es den Richtern egal, dass der Mann vorher handwerklich-künstlerisch gearbeitet hatte, und jetzt kaufmännisch tätig war. Dieser Umstand steht nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 112/09) einer Verweisbarkeit nicht entgegen.