Berufsunfähigkeitspolice: Arbeitsunfähigkeit nicht verschweigen
Stand: 31.03.2011
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Hamburg - Wer einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt, muss die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Bei absichtlichen Falschangaben können Versicherungen den Vertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss kündigen, wenn dem Versicherten arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann. Das gilt zum Beispiel, wenn der Kunde eine Phase der Arbeitsunfähigkeit verschweigt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In vorliegenden Fall war die Antragstellerin im Formular danach gefragt worden, ob sie in der Vergangenheit aus "gesundheitlichen Gründen mehr als 14 Kalendertage durchgehend nicht in der Lage war, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben". Sie verneinte das ebenso wie die Frage nach Krankheiten oder Beschwerden verschiedener Organsysteme, obwohl sie im entsprechenden Zeitraum drei Monate lang arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen war.
Die bewerteten die Richter als Arglist, nachdem herausgekommen war, dass die Frau mehrfach arbeitsunfähig krankgeschrieben war, unter anderem aufgrund erheblicher Störungen der Atmungsorgane, Überlastungssyndrom sowie Immunschwäche und depressiver Beschwerden. Da es nicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin selbst sich in der Lage sieht, ihren Aufgaben nachzukommen, sondern nur darauf abgestellt wird, ob objektiv Arbeitsunfähigkeit vorlag, konnte die Versicherung in diesem Fall den Vertrag kündigen und musste die vereinbarte Rente nicht zahlen.
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