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Berufsunfähigkeit: Keine Leistungen bei falschen Angaben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn | dapd

Karlsruhe - Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss wahrheitsgemäß auf die Gesundheitsfragen antworten. Auch frühere Krankheiten dürfen nicht verschwiegen werden. Ansonsten steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil entschieden (Az.: 12 U 140/12). Denn die Versicherung kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Bauschlosser, der im Januar 2011 wegen eines Rückenleidens Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragte. Der Mann hatte 2001 die Aufnahme in die Versicherung beantragt. Auf die Frage im Antragsformular, ob er in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, antwortete er mit "Nein".

Die Versicherung lehnte den Antrag des Bauschlossers auf Leistungen ab - und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung des Bauschlossers an. Die Versicherung konnte darlegen, dass die Angaben des Klägers zu vergangenen Krankheiten lückenhaft waren. Tatsächlich war er in dem nachgefragten Zeitraum an mehreren Tagen arbeitsunfähig: 1994 waren es vier Tage wegen Schulterbeschwerden und drei Tage wegen einer Bindehautentzündung. 1996 waren es 13 Tage wegen eines Blutgerinnsels in Hämorrhoiden, 1997 acht Tage wegen Hexenschuss, 1998 34 Tage wegen eines Blutgerinnsels unter der Haut am Anus, 1999 26 Tage wegen ähnlicher Beschwerden.

Daraufhin klagte der Bauschlosser - jedoch ohne Erfolg. Der Kläger habe die Berufsunfähigkeitsversicherung mittels eines Betruges erlangt. Er habe die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet, so die Richter. Es sei zwar verständlich, dass der Kläger die Angabe der Bindehautentzündung, die fast sieben Jahre zurücklag, für unerheblich gehalten hat. Er hätte aber zumindest die Arbeitsunfähigkeit wegen der Blutgerinnsel erwähnen müssen. Sie lagen bei der Antragstellung auch noch nicht lange zurück.