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Berufsunfähigkeit: Ablehnung der Veweisung ist zu begründen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Karlsruhe - Ist ein Versicherter mit der von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung ausgesprochenen Verweisung auf einen anderen Beruf nicht einverstanden, muss er darlegen, warum die aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dabei reiche es nicht, dass er darauf hinweist, dass für seinen aktuell ausgeübten Beruf keine Ausbildung erforderlich sei, worauf der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 8/08) hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Schreiner seinen Beruf wegen Atemwegsbeschwerden aufgeben müssen und seine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Später stellte sich heraus, dass er mittlerweile als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich tätig war. Dass die Versicherung ihn daher auf diesen Beruf verwies und die Zahlung einstellte, wollte der Mann jedoch nicht hinnehmen. Dabei betonte er, dass der neue Beruf keinerlei Aufstiegschancen böte und auch als angelernter Beruf nicht mit dem Lehrberuf eines Schreiners vergleichbar sei.

Nach Ansicht der Bundesrichter muss der Versicherte schon konkret darlegen, weshalb eine Vergleichbarkeit beider Berufe nicht infrage kommt und gaben den Fall an die Vorinstanz zurück. Dabei wird der Kläger seine Argumentation noch einmal überarbeiten müssen. Denn die Bundesrichter erklärten, dass eine Verweisung nicht generell deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich bei der neuen Tätigkeit nicht um einen Lernberuf handelt. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, für die keine Ausbildung erforderlich ist, ist nicht von vornherein mit einem Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherten verbunden. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Versicherte sollten deshalb darauf achten, dass ihre Verträge auf die Klausel "Abstrakte Verweisung" verzichten. Ist eine solche im Vertrag enthalten, sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt oder umgestellt werden.