Benzinklausel: Privathaftpflicht zahlt nicht
Stand: 26.09.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Heidelberg - Auf einem Parkplatz belädt ein Autobesitzer sein Fahrzeug. In einem unbeobachteten Moment rollt sein Einkaufwagen auf der abschüssigen Fläche weg und verursacht einen Lackschaden an einem benachbarten Auto. Wer der Schaden nun seiner Privathaftpflicht meldet, wird wohl abgewiesen. Fazit der Versicherung: Die Kfz-Haftpflicht ist zuständig, auch wenn das Auto gar nicht in Bewegung war. Grund ist die sogenannte Benzinklausel. Über die Hintergründe informiert das unabhängige Verbraucherportal Verivox.
Die Benzinklausel soll eigentlich für klare Verhältnisse sorgen, nämlich Fälle zwischen Privat- und Kfz-Haftpflicht klar abgrenzen. Stattdessen streiten sich Versicherer und ihre Kunden deswegen oft vor Gericht. In den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht steht es meist so: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass die relativ günstige Haftpflichtversicherung von Forderungen motorisierter Verkehrsteilnehmer überrollt wird.
Umstrittene Klausel beschäftigt die Justiz
„In der Praxis entsteht vor allem darüber Streit, was unter dem ‚Gebrauch des Fahrzeugs‘ zu verstehen ist“, verdeutlicht Ingo Weber, Geschäftsführer und Chief Financial Officer bei Verivox. „Es gibt Gerichtsurteile, wonach man mit seinem Auto nicht einmal gefahren sein muss, um es im Versicherungssinne ‚gebraucht‘ zu haben“, sagt Weber. Neben dem Einladen von Einkäufen kann auch das Betanken zum Gebrauch des Fahrzeugs gehören.
In einem Fall war der Freund eines Autofahrers ein paar Meter zur Zapfsäule gefahren und hatte dann versehentlich falschen Treibstoff getankt. Der Schaden war nicht über seine Privathaftpflicht versichert. In einem anderen Fall wollte ein Hobbyschrauber bei einem restaurierten Auto nur die Zündung starten und verursachte einen Brand. Die Privathaftlicht zahlte nicht und eine Kfz-Haftpflicht existierte nicht. Fälle zur Benzinklausel gibt es viele und die Rechtsauslegung kann höchst unterschiedlich ausfallen.
Was Verbraucher im Streitfall tun können
Vielfach bestreitet der private Haftpflichtversicherer die Zuständigkeit, wenn ein Motorfahrzeug beteiligt war. Wenn er die Zahlung ablehnt, können sich Verbraucher an den Versicherungs-Ombudsmann wenden. „Zwar haben Versicherte die Möglichkeit, den Fall ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden. Doch so riskieren sie, beim Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft zu werden und höhere Beiträge zu zahlen“, so Ingo Weber.
Im vergangenen Jahr hatten Forderungen von Verbraucherschützern, die Benzinklausel genauer zu fassen, keinen Erfolg. Die Klausel sei ausreichend transparent und präzise formuliert, urteilte das Oberlandesgericht München.