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Beim Wechsel des Autoversicherers auf die Feinheiten achten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Beim Wechsel des Kfz-Versicherers muss der Zulassungsstelle umgehend die elektronische Bestätigungsnummer des neuen Anbieters mitgeteilt werden. Bei einem Schaden drohen anderenfalls Leistungsbeschränkungen. Außerdem ist das neue Vertragsverhältnis erst dann gültig, wenn der neue Versicherer die erste Prämie erhalten hat.

Wer ein Fahrzeug bei Ineas oder auch der angeschlossenen Marke LadyCarOnline versichert hat, kann laut dem ADAC jetzt von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen. Für Kunden, die darauf verzichten, könne es im Schadensfall teuer werden, erläutert der Verkehrsclub. Zwar leiste der Verein Verkehrsopferhilfe bei der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers Schadensersatz. Er dürfe aber vom Versicherungsnehmer bis zu 2.500 Euro zurückfordern.

Auch bei der Kasko-Versicherung gibt es den Angaben zufolge Einschränkungen: Insolvente Versicherer dürfen nicht mehr direkt mit Reparaturwerkstätten abrechnen. Stattdessen müssen die Versicherten Rechnungen zuerst aus eigener Tasche bezahlen und können sie erst danach bei der Versicherung einreichen. Ist diese zahlungsunfähig, stehen die Chancen laut ADAC schlecht, das Geld wiederzusehen.