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Autounfall: Reparatur erst nach Zusage der Versicherung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Detmold - Wer einen Unfall erlitten hat, sollte sein Fahrzeug erst nach Zusage der Versicherung in die Werkstatt bringen. Während der Bearbeitungszeit besteht gemäß einem Urteil des Landgerichts Detmold Az: 10 S 114/11) kein automatischer Anspruch auf eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer am 30. August 2010 einen Unfall. Einen Tag später informierte der Mann die Haftpflichtversicherung und brachte seinen Wagen in die Werkstatt. Da er die Reparatur aber nicht aus eigener Tasche bezahlen konnte, behielt die Werkstatt das reparierte Auto, bis die Versicherung die Rechnung am 5. Oktober 2010 beglich. Der Geschädigte verlangte daher eine Nutzungsausfallentschädigung.

Diese Forderung wiesen die Richter aber ab. Der Wagen sei nach dem Unfall fahrbereit gewesen. Der Halter habe durch sein übereiltes Handeln den Nutzungsausfall selbst zu verantworten. Und die Bearbeitungszeit der Versicherung von vier Wochen sei nicht zu beanstanden.