Autounfälle mit Kühen und Hunden lassen sich versichern
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 13.10.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Henstedt-Ulzburg - Eigentlich sind bei der Teilkasko der Kfz-Versicherung für Autos nur Unfälle mit sogenanntem Haarwild abgesichert. Dazu zählen etwa Damwild, Feldhasen und Füchse. Der Bund der Versicherten rät, den Vertrag um eine Wildschadenklausel zu ergänzen. Dann seien Schäden durch Zusammenstöße mit Tieren jeder Art wie auch mit freilaufenden Kühen und Schafen oder herrenlosen Hunden abgedeckt.
Nicht nur bei Zusammenstößen müsse die Versicherung Schäden zahlen, sondern auch, wenn der Wagen großen Tieren auf der Straße ausgewichen ist. Denn durch das Manöver kann der Autofahrer erhebliche Personen- und Sachschäden vermeiden. Aber: Der Fahrer beziehungsweise der Versicherungsnehmer müsse beweisen, dass es sich um ein Ausweichmanöver aufgrund eines Tieres auf der Straße gehandelt habe und nicht um einen Fahrfehler. Mitfahrer können Zeugen dafür sein.
Der Bund rät, Polizei und den für den Unfallort zuständigen Jäger zu informieren. Sie stellen eine Bescheinigung darüber aus, dass es sich um einen Wildunfall handelt und sie kümmern sich gegebenenfalls um das Tier. Autofahrer sollten ihren Wagen anschließend nicht von Blut und Haaren reinigen, bevor die Versicherung den Schaden begutachtet hat.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
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- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.