Autos mit vielen Extras: Blick ins Kleingedruckte lohnt sich
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 04.11.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Wer ein Auto mit üppiger Sonderausstattung fährt, sollte beim Abschluss der Kfz-Versicherung darauf achten, dass Extras auch ausreichend abgesichert sind. Denn: Im Schadensfall reicht die Deckungssumme für das Sonderzubehör womöglich nicht aus, warnen Versicherungsexperten.
Einige Basistarife sehen hier eine Deckungssumme von gerade mal 1.000 bis 2.500 Euro vor. Und das gelte unter Umständen nicht nur für nachträglich eingebaute Extras wie Audio- und Navigationssystem, eine Sonderlackierung oder Tuning-Teile, sondern teils sogar für die Sonderausstattung ab Werk. Wer hier unsicher ist, sollte die Konditionen seiner bestehenden Kfz-Versicherung oder beim Wechsel in einen neuen Vertrag dahingehend prüfen, ob alle Extras am und im Wagen ausreichend versichert sind.
Stichtag 30. November
In vielen Basistarifen liegt die Deckungssumme für Sonderausstattung laut Experten aktuell immerhin bei 5.000 Euro. In den teureren Komforttarifen seien es oft 10. 000 Euro oder es wird sogar die Regulierung in unbegrenzter Höhe zugesichert. Autofahrer, die die Kfz-Versicherung wechseln wollen, müssen ihre alte Police bis zum Stichtag 30. November kündigen.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.