Autohändlern ist das Recht auf Nacherfüllung einzuräumen
Stand: 20.04.2010
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Düsseldorf - Unmittelbar nach dem Kauf eines Neuwagens beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Händler bat ihn, das Fahrzeug zur Prüfung vorzufahren. Dem kam der Käufer jedoch nicht nach. Er vertrat stattdessen die Auffassung, es sei unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder aufträten, erläutert die Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf den Fall.
Mit dieser Begründung habe der Mann schließlich unter Fristsetzung "die komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht", verlangt. Der Händler verweigerte die Ersatzlieferung, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliege, zu dessen Beseitigung bereit.
Auch vor Gericht verlangte der Käufer vergebens die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam sei, weil der Käufer es versäumt habe, dem Händler in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, erklärten die Arag-Fachleute. Konkret habe der Käufer dem Händler keine Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. (AZ: VIII ZR 310/08)