Auto an Silvester in Garage oder Seitenstraße parken
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 16.12.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Frankfurt/Main - Autos werden an Silvester häufig durch Raketen und Böller beschädigt. Wer kann, sollte das Auto in der Garage lassen oder sich eine ruhige Seitenstraße suchen. Dazu rät der Automobilclub von Deutschland (AvD). Bei Fahrzeugen mit einem Schiebedach sind Windabweiser potenzielle Böllerfänger. Diese sollten deshalb abgeklebt oder -gebaut werden.
Für Brand- oder Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf, erklärt der AvD. Vorm Anruf beim Versicherer sollte man bei der Polizei eine Anzeige aufgeben. Vandalismusschäden sind nur durch eine Vollkasko abgedeckt. Springt sie ein, wird man aber in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, so der Automobilclub.
Autofahrer, die auch zum Jahreswechsel noch mit Stoffverdeck unterwegs sind, sollten ihr Auto unbedingt irgendwo unterstellen. Denn Versengungsschäden reguliert die Teilkasko-Versicherung laut AvD nicht. Diese werden den Angaben nach nur von einer Vollkasko gedeckt. Die Teilkasko springt lediglich bei einem offenen Feuer ein.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
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- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.