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Auf der Toilette verletzt: Kein Arbeitsunfall

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Heilbronn - Laut einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Verletzungen aufkommen, die Beschäftigte auf der Toilette erleiden. Der Gang zum WC sei privater Natur und somit kein Arbeitsunfall. Aktuell läuft das Berufungsverfahren.

Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht Heilbronn getroffen (Az.: S 13 U 1826/17). Geklagt hatte ein Mechaniker.

Toilettengang ist privater Natur

Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung.

Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege.

Der Mann legte gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Landessozialgericht ein (Az.: L 9 U 445/18).

Auch Unfälle in der Kantine nicht abgedeckt

Das Gericht in Heilbronn hatte bereits 2012 die Klage eines Daimler-Mitarbeiters zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals.

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