Auch nach dem 30.11. noch die Kfz-Versicherung wechseln
Stand: 28.11.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Heidelberg - Das Sonderkündigungsrecht macht's möglich: Wer den 30.11. als Stichtag zum Wechsel der Kfz-Versicherung verpasst, kann auch im Dezember noch wechseln. Das unabhängige Verbraucherportal Verivox erklärt die Fakten.
1. Sonderkündigungsrecht
Ende November endet bei den meisten Kfz-Versicherungen die reguläre Kündigungsfrist. Kunden, die im kommenden Jahr mehr zahlen sollen, können aber noch einen Joker ziehen – die Sonderkündigung. Dieses Recht haben sie einen Monat lang ab Eingang der neuen Beitragsrechnung. Als Kündigungsgrund sollten sie ausdrücklich die Preiserhöhung nennen.
2. Beitragserhöhung
Entscheidend ist dabei, ob der Kfz-Versicherer den so genannten Grundbeitrag erhöht hat, das heißt, ob der Beitrag unabhängig von Änderungen in der Schadenfreiheitsklasse, also den so genannten „Prozenten“, teurer geworden ist.
3. Vergleichsbeitrag
Versicherer, die den Beitrag erhöhen, müssen die Rechnungen spätestens Ende November versendet haben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. „Die Kunden sollten in der Beitragsrechnung auf das Wort Vergleichsbeitrag achten. Diesen müssen die Anbieter ausweisen“, sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. „Ist er niedriger als der neue Beitrag, dann haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht.“
4. Typ- und Regionalklassen
Die Ursache für die Erhöhung muss nicht unbedingt beim Versicherer liegen. Auch wenn das Auto in eine teurere Regional- oder Typklasse eingestuft wurde und deswegen der Beitrag steigt, kann der Versicherte nach dem 1. Dezember noch aus seinem alten Vertrag heraus.
5. Schadenfreiheitsrabatt
Die Versicherten wechseln im neuen Jahr üblicherweise in eine günstigere Prozent-Stufe beim Schadenfreiheitsrabatt. Falls der Versicherer diesen Vorteil nur teilweise, aber nicht komplett weiterreicht, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Es ist zu erkennen am Vergleichsbeitrag in der Rechnung. Oft können Autofahrer ihrem Anbieter also noch im Dezember kündigen, obwohl der Rechnungsbeitrag sinkt.
6. Schadenregulierung
Wenn die Kfz-Versicherung im laufenden Jahr einen Schaden bezahlt hat, dann wird der Versicherte im neuen Jahr in eine teurere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Ist ausschließlich diese Rückstufung für die Beitragserhöhung verantwortlich, dann gibt es kein Sonderkündigungsrecht.