Ansprüche fristgemäß bei Unfallversicherung anmelden
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 26.09.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Düsseldorf - Wer Leistungen aus seiner Unfallversicherung erhalten will, muss bestimmte Fristen einhalten. Wollen Versicherte einen bleibenden Schaden geltend machen, muss dieser innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein, heißt es in einem Ratgeber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Außerdem muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Verpassen Versicherte diese Frist, dürfte die Versicherung eine Zahlung verweigern. Vor Gericht haben Verbraucher dann geringe Chancen, ihre Ansprüche noch durchzusetzen.
Einige Versicherer haben die Frist, innerhalb der die Ansprüche geltend zu machen sind, mittlerweile auf 18 Monate oder zwei Jahre verlängert. Den Unfall selbst muss der Versicherte übrigens unverzüglich melden. Das heißt, innerhalb weniger Tage.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.