Angegebenen Tachostand nach Werkstattaufenthalt prüfen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 13.04.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Um Probleme bei der Schadensregulierung zu vermeiden, sollten Werkstattkunden nach einer Auto-Reparatur einen Blick auf den auf der Rechnung angegebenen Kilometerstand werfen.
Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) empfiehlt, den notierten Wert mit dem im Wagen angezeigten Kilometerstand abzugleichen. Eine mögliche Fehlerquelle: Manchmal lesen Werkstätten den Tachostand aus dem Autoschlüssel aus. Dieser Wert kann den Juristen zufolge abweichend sein, wenn etwa der Kunde einen Zweitschlüssel vorgelegt hat.
Die letzte Werkstattrechnung kann nach einem Fahrzeugdiebstahl für die Kfz-Kaskoversicherung ein wichtiger Beleg für den Kilometerstand eines Fahrzeugs sein, gibt die Arbeitsgemeinschaft zu bedenken. Größere Abweichungen zwischen dem für die Diebstahlanzeige zu Protokoll gegebenen Wert und dem auf einer noch recht frischen Werkstattrechnung können zu Problemen bei der Schadensregulierung führen. Im schlimmsten Fall sieht sich der Fahrzeughalter mit dem Vorwurf des versuchten Versicherungsbetrugs konfrontiert, warnen die Fachanwälte.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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