Anbieter von Mitfahrgelegenheiten sollten Kfz-Versicherer informieren
Stand: 15.05.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Koblenz - Wer über Online-Plattformen oder Apps regelmäßig Mitfahrgelegenheiten anbietet, sollte seinen Kfz-Versicherer darüber informieren. Das empfiehlt Rechtsanwalt Arno Schubach aus der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Nach einem Unfall könne der Versicherer sonst unter Umständen Schadenersatzzahlungen verweigern, wenn der Eindruck entsteht, der Versicherte bietet Mitfahrgelegenheiten in seinem Privatwagen gewerblich an. Das gelte erst recht für Nutzer einer Taxi-App wie "Uber Pop", die private Fahrer an zahlende Fahrgäste vermittelt.
Zwischen Anbietern von Mitfahrgelegenheiten und Hobby-Taxifahrern, die auf Abruf bereitstehen, gibt es laut Schubach einen wichtigen Unterschied: "Wer per Mitfahrgelegenheit Passagiere für einen kleinen Beitrag zur Deckung der Betriebskosten mitnimmt, handelt in der Regel nicht gewerblich. Anders ist das bei Chauffeur-Diensten gegen Bezahlung, bei denen der Anbieter Gewinn erzielt." In diesem Fall müsse der Fahrer nicht nur mit einer höheren Kfz-Versicherungsprämie rechnen: Dann braucht er nach Ansicht von Schubach für gewöhnlich auch einen Personenbeförderungsschein und gegebenenfalls auch einen Taxischein. Und er muss ein Gewerbe anmelden.