Alte Lebensversicherer-Regeln waren korrekt
Stand: 17.07.2014
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ansprüche eines Lebensversicherungskunden abgewiesen, der Jahre nach der Kündigung seinen Vertrag rückabwickeln wollte. Es ging um das so genannte Policenmodell, das die Versicherer bis 2008 verwendeten. Der Anwalt argumentierte, es habe gegen EU-Recht verstoßen.
Kunden alter Lebensversicherungen können ihre einbezahlten Prämien nicht Jahre nach Vertragsschluss plötzlich zurückverlangen. Das hat der BGH entschieden. Demnach verhalten sich Versicherungskunden "treuewidrig", wenn sie jahrelang anstandslos einbezahlt haben und dann den Vertrag rückgängig machen wollen, obwohl sie von Anfang an über ihre Rechte Bescheid wussten.
Die Richter wiesen die Klage eines Kunden ab, der seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung 2004 gekündigt und 2011 alle eingezahlten Prämien zurückverlangt hatte. Er habe sich widersprüchlich verhalten, hieß es. Der Kunde habe die ihm zustehende gesetzliche Widerspruchsfrist verstreichen lassen und jahrelang einbezahlt. Seine Rechte habe er von Anfang an gekannt, denn er sei von seiner Versicherung vorschriftsmäßig aufgeklärt worden. Jetzt könne er nicht die Rückzahlung der Prämien verlangen.
Anwalt: Alle Verträge sind unwirksam
In dem Verfahren ging es um Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Das Widerspruchsrecht erlosch zwei Wochen nachdem der Versicherte vorschriftsmäßig über seine Rechte belehrt worden war.
Der Anwalt des Klägers hatte argumentiert, die Verträge seien allesamt unwirksam, da sie gegen EU-Recht verstießen. Dieses habe bereits in den 1990er Jahren eine viel frühere Information des Verbrauchers als bei der Übersendung des Versicherungsscheins vorgesehen. Ein Widerruf sei daher jederzeit möglich.
Dem folgten die BGH-Richter nicht. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Senat sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass Europarecht dem Policenmodell entgegenstehe. Der Kläger hatte durch seine Kündigung 4600 Euro weniger bekommen, als er an Prämien geleistet hatte. Er klagte, um sein restliches Geld doch noch zu erhalten.