Alkohol am Steuer: Kfz-Versicherung darf Leistungen kürzen
Stand: 24.08.2010
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Bonn - Fahrzeughalter, die ihrem betrunkenen Beifahrer die Fahrzeugschlüssel überlassen, müssen bei einem anschließenden Unfall mit einer Entschädigungskürzung der Versicherung rechnen. Das hat das Landgericht Bonn (AZ: 10 O 115/09) entschieden und damit das neue Versicherungsvertragsrecht angewendet.
In dem verhandelten Fall hatten zwei Freunde getrunken und waren im Auto eingeschlafen. Irgendwann wurde der Autobesitzer gefragt, ob er nicht nach Hause wolle. Er willigte ein, übergab den Schlüssel und landete kurz darauf mit dem betrunkenen Fahrer im Graben. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, den die Vollkaskoversicherung zahlen sollte. Die aber weigerte sich und berief sich darauf, dass der Fahrer betrunken gewesen war.
Das Bonner Gericht gab der Versicherung Recht. Nach Meinung der Richter hatte der Besitzer des Autos den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer den Schaden zumindest nicht voll übernehmen muss. Denn durch die Übergabe des Fahrzeugschlüssels an eine stark alkoholisierte Person liegt ein besonders grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vor, die für jeden Versicherten gelten. Zwar kann die Versicherung nicht die Regulierung des Schadens in Gänze ablehnen, muss aber in diesem Fall lediglich 25 Prozent des Schadens tragen.