Private Unfallrente: Finanzielle Absicherung mit einer Unfallversicherung
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- Private oder gesetzliche Unfallrente?
- Die gesetzliche Unfallrente – Absicherung durch die Berufsgenossenschaft
- So funktioniert die gesetzliche Unfallrente
- Die private Unfallrente – eine sinnvolle Zusatzversicherung
Private oder gesetzliche Unfallrente?
Ist ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit nicht mehr in der Lage, uneingeschränkt am Arbeitsleben teilzunehmen, greift der gesetzliche Unfallschutz und die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt eine Berufskrankheits- oder Unfallrente aus.
Wer eine zusätzliche Absicherung im Privatleben möchte, der kann mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Sie schützt den Versicherungsnehmer durch Zahlungen, wie der privaten Unfallrente oder dem Unfall-Krankentagegeld. Die Höhe der Versicherungssumme und Rente kann dabei individuell gewählt werden. Bei Verivox können Versicherungsnehmer Tarife für eine private Unfallversicherung einfach vergleichen.
Die gesetzliche Unfallrente – Absicherung durch die Berufsgenossenschaft
Die vorrangige Aufgabe der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. In Deutschland gibt es – gegliedert nach Wirtschaftszweigen – neun gewerbliche Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Arbeitnehmer sind über die zuständige Berufsgenossenschaft versichert, ohne dass sie eigene Beiträge dafür entrichten müssen. Diese Beiträge der Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber. Versicherungsfälle, bei denen die Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet ist, sind unter anderem:
- Anerkannte Berufskrankheiten
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle
- Todesfälle durch einen Arbeitsunfall (Hinterbliebenenrente)
So funktioniert die gesetzliche Unfallrente
Der Geschädigte erhält die Rente nicht unmittelbar nach dem Eintritt des Unfalls. In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit greift zunächst die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Während im normalen Krankheitsfall anschließend die gesetzlichen Krankenkassen für das Gehalt aufkommen, bekommt der Arbeitnehmer nach einem Arbeits- oder Wegeunfall Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft. Dies entspricht 80 Prozent seines Regeleinkommens, darf aber nicht höher sein als sein Nettoarbeitsentgelt. Vom Verletztengeld werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Danach kommt das Übergangsgeld ins Spiel
In der Regel spätestens nach Ablauf von 78 Wochen, aber nie vor dem Ende der stationären Behandlung, erhält der Versicherte Übergangsgeld anstelle des Verletztengeldes. Wenn auch 26 Wochen nach dem Unfall feststeht, dass eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt, wird eine gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente) bewilligt.
Wie setzt sich die Höhe zusammen?
Die Höhe der Unfallrente hängt davon ab, wie hoch der Grad der Erwerbsminderung ist. Eine Vollrente erhält nur, wer überhaupt nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen kann. Die Rente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, den der Versicherte vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erhalten hat. Fällt der Invaliditätsgrad geringer aus, leistet die Versicherung eine Teilrente abhängig vom Invaliditätsgrad und Jahresarbeitsverdienst.
Die Rente kann entweder lebenslang und monatlich ausgezahlt werden oder als einmalige Abfindung in Anspruch genommen werden. Sowohl die monatliche Unfallrente als auch die Einmalabfindung sind nach § 3 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, das bedeutet, sie erhöht den Steuersatz für weitere steuerpflichtige Einkünfte nicht.
Antrag und Dauer der gesetzlichen Unfallrente
Die Unfallrente muss nicht gesondert beantragt werden. Die Berufsgenossenschaft wird aufgrund der Unfallanzeige selbstständig tätig. Sollten sich die Folgen des Unfalls verschlimmern, ist eine zusätzliche Antragstellung bei der gesetzlichen Unfallversicherung sinnvoll. Unter Umständen wird die Berufsgenossenschaft einen Gutachter beauftragen, um den Grad der Erwerbsminderung neu festzustellen. Danach wird entschieden, ob die bestehende Rente aufgebessert wird.
Die Unfallrente kann auch nur auf eine bestimmte Zeit gewährt werden. Das passiert meistens dann, wenn Gutachter die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) noch nicht abschließend beurteilen können. Eine solche zeitliche Befristung ist aber nur im Zeitraum von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls möglich. Danach bezieht der Versicherte nach § 62 SGB VII eine ungekürzte Dauerrente.
Unfallrente und Altersrente – Welche Auswirkungen gibt es?
Die gesetzliche Unfallrente durch die Berufsgenossenschaft wird ein Leben lang ungekürzt bezahlt. Sie wird nicht auf Leistungen wie Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld angerechnet. Lediglich die gesetzliche Altersrente kann beim Überschreiten eines gewissen Wertes unter Umständen gekürzt werden. In welchem Rahmen das möglich ist, erklärt der § 93 des sechsten Sozialgesetzbuches. Durch sogenannte Ruhensvorschriften, also eine teilweise Kürzung der Altersrente, will der Gesetzgeber eine Überversorgung verhindern. Grundlage dafür ist, dass ein Verletzter finanziell nicht bessergestellt sein darf als ein Arbeitnehmer, der keinen Unfall erlitten hat.
Gibt es einen Höchstsatz für die Unfallrente?
In der Regel liegt die Obergrenze für die Unfallente bei dem Nettoverdienst, den Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt haben. Deshalb muss im Antrag auf die Altersrente angegeben sein, ob der Antragsteller bereits eine gesetzliche Unfallrente bezieht. Das gilt nicht für die private Unfallversicherung und die dazugehörige Rente. Sie wird nicht auf die Altersrente angerechnet, muss aber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versteuert werden.
Die private Unfallrente – eine sinnvolle Zusatzversicherung
Neben dem gesetzlichen Unfallschutz besteht die Möglichkeit, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Diese haftet auch bei einem Unfall außerhalb des Arbeitsplatzes, weltweit und rund um die Uhr. Grundsätzlich ist der Versicherte gegen eine Teil- oder Vollinvalidität abgesichert. Die Invaliditätsleistung ist verpflichtender Bestandteil jeder privaten Unfallversicherung. Weitere Vereinbarungen sind beispielsweise die Auszahlung eines Krankentagegeldes, eines Genesungsgeldes oder eines Übergansgeldes.
Die Unfallrente als Teil der privaten Unfallversicherung
Eine weitere Vereinbarung bei dieser Versicherung sorgt für die Auszahlung einer privaten Unfallrente. Anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung muss hier aber ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent vorliegen, damit die Rente gezahlt wird. Die Summe der Unfallrente orientiert sich nicht am Jahresarbeitsverdienst, sondern wird im Versicherungsvertrag festgeschrieben und lebenslang bezahlt.
In diesen Fällen greift die private Versicherung nicht
Allerdings gibt es eine Reihe von Ausschlüssen, bei denen die Versicherung trotz Invalidität für keine Kosten aufkommt. Dazu gehören unter anderem:
- Unfälle, die durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen (zum Beispiel durch Schlaganfälle, Epilepsie, Trunkenheit oder Rauschmittelkonsum)
- Unfälle, die der Versicherte vorsätzlich oder durch eine Straftat herbeigeführt hat
- Unfälle aufgrund von Kriegsereignissen (Ausnahme: Wer im Urlaub von Kriegsereignissen überrascht wird, hat ein Anrecht auf die private Unfallrente)
Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Piloten oder Sportler, die eine besonders gefährliche Sportart ausüben, können die Leistungen bei einem Unfall aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.
Vor dem Abschluss der privaten Unfallversicherung einen Leistungsvergleich starten
Eine private Unfallversicherung sollte stets im eigenen Versicherungsportfolio berücksichtigt werden. Versicherte sollten vorab überlegen, welche Leistungen im Versicherungsschutz notwendig sind. Mit dem Versicherungsrechner von Verivox können die verschiedenen Angebote einem ausgiebigen Leistungsvergleich unterzogen werden.