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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Jeder Versicherungsnehmer ist dem Versicherungsgeber gegenüber verpflichtet, alle seine Obliegenheiten zu erfüllen – und einige davon, etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht, sind bereits bei Antragstellung wirksam. Die vorvertragliche Anzeigepflicht verlangt, dass dem Versicherer vor Abschluss des Vertrags besondere Gefahrumstände mitgeteilt werden, die gegebenenfalls ein Nichtzustandekommen oder Änderung des Vertrages zur Folge haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet mit der Abgabe des Versicherungsantrags an das Versicherungsunternehmen.
  • Sie dient der Risikoeinschätzung seitens des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer.
  • Im Vorfeld getätigte Falschangaben, können einige Konsequenzen nach sich ziehen.

Vorvertragliche Anzeigepflicht: erforderliche Angaben

Welche Angaben unerheblich sind, darf der Antragsteller nicht durch eigenes Ermessen bestimmen – einzig der Versicherer ist dazu in der Lage. So kann es etwa aus Sicht des Versicherers wichtig sein, ob der Kunde bereits einen Versicherungsantrag bei einer anderen Gesellschaft einreichte und auf Ablehnung gestoßen ist. Daher sollten alle gestellten Fragen möglichst ausführlich beantwortet werden. Die vorvertragliche Anzeigepflicht besteht allerdings nur für Informationen, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Jeder Versicherer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht klar und verständlich zu offenbaren.

Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht: mögliche Konsequenzen

Wird der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen, kann das Versicherungsunternehmen u. U. die Konditionen ändern, kündigen oder sogar vom Vertrag rückwirkend zurücktreten. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob die Verletzung vorsätzlich, lediglich grob fahrlässig oder sogar arglistig war.

Hätte der Versicherer auch bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände dem Vertrag zugestimmt – wenn auch unter anderen Bedingungen – kann er nicht kündigen, sondern nur die "richtigen" Bedingungen rückwirkend als Vertragsgrundlage verwenden. Wurde die Anzeigepflicht seitens des Versicherungsnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer die Bedingungen nur ab der laufenden Versicherungsperiode ändern. Die genauen Regelungen finden Sie unter Obliegenheitsverletzung.

Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt dem Versicherungsunternehmen eine Reihe von Rechten an die Hand. Ist ein Vertragsrücktritt oder eine Kündigung ausgeschlossen, kann das Versicherungsunternehmen unter Umständen eine angemessene Anpassung der Versicherungsprämie vornehmen oder sogar einen Risikoausschluss vereinbaren. Sollte hier die Erhöhung der Prämie 10 Prozent übersteigen oder wird ein Risikoausschluss bekannt gegeben, kann der Versicherungsnehmer auch selbst den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen.

Anzeigepflicht nach Vertragsschluss

Die Anzeigepflicht gilt nicht nur bei Vertragsbeginn. Der Versicherungsnehmer muss einen eingetretenen Versicherungsfall unverzüglich seiner Versicherung melden. Wird ein Schadensfall nicht oder verspätet gemeldet, kann sich der Versicherer ebenfalls auf eine Obliegenheitsverletzung berufen und eine Leistungsfreiheit beziehungsweise -einschränkung geltend machen.

Weitere Pflichten

Desweiteren hat der Versicherte eine sogenannte Rettungspflicht. Gemäß § 62 des Versicherungsvertragsgesetzes ist jeder Versicherte verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens Sorge zu tragen. Verstößt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, ist der Versicherer im Gegenzug von seiner Leistungsverpflichtung befreit.

Bei Abschluss eines Neuvertrages gilt in der Regel eine Antragsbindefrist. Für den Antragsteller ist der Antrag demnach einen Monat bindend – er kann nicht sofort widerrufen. In dieser Zeit können die Versicherungsunternehmen den Antrag auf Versicherungsschutz prüfen und über die Annahme oder Ablehnung entscheiden. Mit Übersendung des Versicherungsscheins und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist der Antrag angenommen und ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der Versicherungsnehmer hat ab diesem Zeitpunkt ein 14-tägiges Widerrufsrecht.Grundsätzlich beginnt die Antragsbindefrist mit der Antragstellung. Erhält der Antragsteller mit Antragseinreichung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), so gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits ab Antragstellung.