Neues Gesetz: Verträge für Internet & Handy schneller Kündbar
- Das Wichtigste in Kürze
- Neue Verträge nach 24 Monaten monatlich kündbar
- Jetzt Internet-Angebote vergleichen
- Jetzt Handytarife vergleichen
- Gilt die Neuregelung auch für Bestandskunden?
- Was bedeutet das "Recht auf schnelles Internet"?
- TV-Kabelkosten nicht mehr automatisch in Nebenkosten enthalten
- Welche Neuerungen sind noch geplant?
Ein neues Gesetz macht Tarifwechsel flexibler: Seit dem 1. Dezember 2021 gelten in Deutschland wesentliche Teile einer Reform des Telekommunikationsgesetzes. Die sogenannte TKG-Novelle bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern Vorteile: Sie können ihre Verträge schneller kündigen und haben ein „Recht auf schnelles Internet“. Verivox erklärt, was die Neuerungen für Ihren Internet- und Handyvertrag bedeuten.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft.
- Internet- oder Mobilfunkverträge verlängern sich nach Laufzeitende nicht mehr automatisch, sondern sind monatlich kündbar.
- Wer nur einen Bruchteil der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit erhält, kann die Zahlung kürzen.
Neue Verträge nach 24 Monaten monatlich kündbar
Neue Verträge für Mobilfunk und Internet dürfen sich nach Ende der Laufzeit nicht mehr automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Sie monatlich kündigen, wenn die Mindestlaufzeit von meist 24 Monaten verstrichen ist. Diese Neuregelung gilt für alle Verträge, die nach dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen werden. Ab 1. März können Sie neue Verträge außerdem mit maximal Monatsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen.
Wer bislang nicht mindestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit selbst kündigte, war automatisch weitere 12 Monate an seinen Vertrag gebunden – und steckte damit in der Kostenfalle fest. Nun können Sie Ihren Internet- oder Handytarif deutlich flexibler als bisher wechseln und schneller auf günstige Angebote und Veränderungen im Markt reagieren. Wenn Sie Ihren Vertrag jedoch freiwillig um weitere zwei Jahre verlängern, kommen Sie erst wieder einen Monat nach diesen 24 Monaten aus dem Vertrag heraus.
Gut zu wissen: Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen keine Entgelte mehr für die Mitnahme der Rufnummer berechnet werden. 2020 wurde die Gebühr auf maximal 6,82 Euro gedeckelt, vorher waren etwa 30 Euro üblich.
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So haben wir gerechnet:
Mindestgeschwindigkeit: 50 Mbit/s
Inklusive: Internet, Telefon und Router
Wohnort:: Berlin, 10585, ausgewählte Adressen
Aktueller Tarif: Telekom MagentaZuhause M (nach Mindestlaufzeit), Kosten für die nächsten 24 Monate: 1.077,60 Euro (monatlich: 39,95 Euro + 4,95 Euro für den Router)
Günstigster Tarif: Vodafone GigaZuhause 100 Kabel, Kosten für 24 Monate (inkl. einmaliger Kosten und Vergünstigungen): 416,64 Euro (Durchschnittspreis pro Monat inklusive Router: 17,36 Euro
Einsparung: 660,96 Euro
(Stand: 16.09.2024)
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Gilt die Neuregelung auch für Bestandskunden?
Doch was gilt für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 beauftragt wurden oder sogar schon länger als zwei Jahre laufen? Hier ist die Formulierung im Gesetz bislang nicht eindeutig. Für ältere Verträge gilt außerdem in der Regel ein Bestandsschutz.
Die großen deutschen Provider haben sich bereits auf die Seite der Bestandskundinnen und -kunden gestellt. Die Telekom, Vodafone und O2 gaben bekannt, dass auch Bestandsverträge nach der Mindestvertragslaufzeit monatlich gekündigt werden können. Ob alle Mobilfunk- und Internetanbieter diesem Beispiel folgen werden, bleibt abzuwarten.
Was bedeutet das "Recht auf schnelles Internet"?
Künftig sollen alle Deutschen ein Anrecht auf einen Internetzugang haben, der ihre "wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt". So soll gewährleistet werden, dass jede Bürgerin und jeder Bürger Anwendungen wie Online-Shopping oder Online-Banking am heimischen Internetanschluss erledigen kann. Außerdem soll es möglich werden, dass jeder "im üblichen Umfang" zu Hause arbeiten kann.
Doch wie schnell ist eigentlich ein "schneller Anschluss"? Laut einer im Juni 2022 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Verordnung liegt die Mindestgeschwindigkeit im Download bei 10 Mbit/s, für Uploads sollen es mindestens 1,7 Mbit/s sein. Die Untergrenzen für Download und Upload sollen jährlich überprüft werden.
In städtischen Regionen mit ohnehin guter Breitbandversorgung wird sich vermutlich erst einmal wenig oder nichts ändern. In der Regel stehen hier bereits zweistellige Bandbreiten zur Verfügung, mit denen alle genannten Anwendungen problemlos möglich sind. Lediglich in ländlichen Regionen mit niedrigen Geschwindigkeiten werden künftig Verbesserungen zu erwarten sein. Damit soll die digitale Kluft zwischen Stadt und Land verkleinert werden.
Gut zu wissen: Sie surfen zu Hause ständig im Schneckentempo, obwohl Ihr Vertrag schnelleres Internet verspricht? Dann können Sie seit dem 1. Dezember 2021 vom Minderungsrecht Gebrauch machen und mit Ihrem Anbieter eine Vertragsanpassung vereinbaren. Wer nur einen Bruchteil der vereinbarten Leistung erhält, darf die Zahlung kürzen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass eine "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung" zwischen gemessener und vertraglich vereinbarter Geschwindigkeit vorliegt. Kann der Provider die vereinbarte Leistung auch nach Aufforderung nicht erbringen, greift das Sonderkündigungsrecht.
Hier geht es zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur: https://breitbandmessung.de/
TV-Kabelkosten nicht mehr automatisch in Nebenkosten enthalten
Auch bei den Kosten fürs Kabelfernsehen bringt die TKG-Novelle Bewegung ins Spiel – jedoch erst ab Juli 2024. Bislang gilt das sogenannte "Nebenkostenprivileg". Das bedeutet, dass in Mietwohnungen die Kosten fürs Kabelfernsehen über die Nebenkosten abgerechnet werden. Künftig haben Mieterinnen und Mieter die Wahlfreiheit und können auch andere Verträge abschließen. Die bisherige Umlagefähigkeit ist bequem und recht preisgünstig. Sie gibt Mietern jedoch nicht die Möglichkeit, die Art des TV-Zugangs ohne Zusatzkosten selbst zu wählen. Wer übers Internet oder über Satellit fernsehen möchte, muss dies selbst bezahlen.
Zudem ist in den Kabelkosten nur der eigentliche Zugang zum Kabelfernsehen enthalten, nicht jedoch HD-Fernsehen. Wem der Zugang über den veralteten SD-Standard bei privaten TV-Kanälen nicht ausreichte, musste diesen Zuschlag auch bislang schon selbst bezahlen.
Neu ist auch, dass die Kosten für einen Glasfaseranschluss künftig über die Nebenkosten umgelegt werden dürfen. Hier haben Mieter nicht die Möglichkeit, sich anders zu entscheiden. Die Regierung will so den Glasfaserausbau in Deutschland ankurbeln.
Welche Neuerungen sind noch geplant?
Die Novelle sieht außerdem erweiterte Informationspflichten für Provider vor, die für mehr Transparenz vor Vertragsabschluss sorgen. Anbieter sind dazu verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher vorab wichtige Informationen zum Tarif und eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen.
Weitere Teile des Gesetzes betreffen zum Beispiel Änderungen bei der Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen und zur Einstufung von datenbasierten Telefonanbietern wie Whatsapp. Diese können künftig an den Kosten für den Internetnetzausbau beteiligt werden – und sie sollen in die Pflicht genommen werden dürfen, ihre Dienste in Notsituationen aufrechtzuerhalten. Details dazu muss die Netzagentur noch ausarbeiten.
Die TKG-Novelle soll den zeitgemäßen Rechtsrahmen für den Telekommunikationsmarkt in Deutschland schaffen. Außerdem dient das Gesetz der Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der 2018 in Kraft getreten ist.