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Ein ungewollter Deckakt kann für den Halter eines Rüden ein teures Ereignis werden. Läufige Hündinnen stellen für Rüden eine Versuchung dar, der sie aufgrund ihrer Instinkte nicht widerstehen können. Hat ein Rüde die Witterung aufgenommen, ist er kaum noch zu bremsen. Kommt es tatsächlich zu einem Deckakt, stellt sich die Frage, wie es mit der Haftung aussieht. Wann haftet der Halter des Rüden, wann nicht?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein ungewollter Deckakt?
  3. Das sind die Folgen
  4. Deckschäden in der Hundehaftpflichtversicherung
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Tierhalterhaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein ungewollter Deckakt ist nicht immer nur auf das Verschulden des Halters des Rüden zurückzuführen. Es kann auch eine Mitschuld des Halters der Hündin bestehen.
  • Der Deckschaden kann sowohl materiell sein (Kosten der Schwangerschaft, Aufzucht der Welpen), als auch bedingt immateriell (nicht eindeutig feststellbarer finanzieller Verlust, wenn eine Championszucht verhindert wurde).
  • Die Tierhalterhaftpflicht übernimmt die Schadensersatzforderungen, wenn dem Halter des Rüden ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.

Was ist ein ungewollter Deckakt?

Als ungewollter Deckakt gilt, wenn ein Rüde eine Hündin deckt, ohne dass der Halter der Hündin dazu sein Einverständnis gegeben hat. Die finanziellen Konsequenzen aus einem ungewollten Deckakt können erheblich sein.

Hündin ungewollt gedeckt

Beispiel: Ein Halter einer reinrassigen Hundedame mit Auszeichnungen möchte gerne züchten und die Welpen für teures Geld weiterverkaufen. Die Hündin wird heiß, die Vorzeichen sind gut. Ärgerlicherweise gelingt es dem Rüden des Nachbarn, einem Mischling, der zahlreiche Hunderassen in sich vereint, der geplanten Zusammenführung der Hundedame mit einem ebenfalls prämierten Rüden zuvorzukommen.

Welche Folgen hat ein ungewollter Deckakt?

Neben den Kosten, die mit der Trächtigkeit der Hündin und der Entbindung entstehen, macht der Halter der Hündin auch noch einen finanziellen Verlust. Mit etwas Pech verläuft die Schwangerschaft nicht ganz unkompliziert und eine intensive Begleitung durch den Tierarzt ist notwendig. Für den Nachwuchs kann der Halter der Hündin keine vierstelligen Preise aufrufen, sondern lediglich eine Schutzgebühr. Neben den hohen Tierarztkosten macht er auch noch bei der Abgabe der Welpen einen Verlust. Es ist nachvollziehbar, dass der Halter der Hündin die tatsächlichen Kosten und den buchhalterischen Verlust vom Halter des Rüden ersetzt haben möchte. Ob er aber tatsächlich einen Anspruch darauf hat, muss erst geklärt werden.

Mitschuld bei Deckschäden: Rechtslage

Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1993 hatte das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 8.7.1993 /6 U 44/93) entschieden, dass den Halter der Hündin durchaus eine Mitschuld treffen kann.

  • Die läufige Hündin befand sich unbeaufsichtigt für eine dreiviertel Stunde im Garten. Der Rüde des Nachbarn hatte bereits im Vorfeld immer wieder versucht, den Zaun zu überwinden, was ihm an diesem Tag auch gelang. Es kam zum Deckakt.
  • Die Richter entschieden, dass der Halter der Hündin seiner Aufsichtspflicht der Situation geschuldet nicht entsprechend nachgekommen war. Die Schadensersatzforderung wurde wegen Eigenverschuldens abgelehnt.

Grob fahrlässig und damit ohne Anspruch auf Schadensersatz wäre es auch, wenn der Halter einer läufigen Hündin diese ohne Leine laufen ließe.

Der ungewollte Deckakt in der Tierhalterversicherung

Die Tierhalterversicherung hilft nicht nur, wenn der Vierbeiner eine andere Person schädigt oder die Zimmertür in der Mietwohnung zerkratzt. Die finanziellen Folgen eines ungewollten Deckaktes sind ebenfalls abgesichert. Das Vorgehen des Versicherers folgt dabei dem gleichen Muster wie bei jeder anderen Regressforderung auch.

Im ersten Schritt prüft der Versicherer, ob der Vorwurf gegen seinen Versicherungsnehmer berechtigt ist. Lief die Hundedame ohne Leine, wird er dies zweifelsfrei verneinen. Im oben beschriebenen Fall wird die Hundehaftpflichtversicherung ebenso argumentieren wie die Richter. Der Halter des Weibchens hätte sich aufgrund der vorangegangenen Versuche des Rüden der Gefahr bewusst sein müssen.

Liegt das Verschulden an dem Deckakt aber eindeutig beim Halter des Rüden, beispielsweise weil dieser nicht angeleint war, übernimmt der Versicherer alle Kosten, die in Zusammenhang mit dem ungewollten Deckakt entstanden sind.

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