Fremdhütung: Hüten durch dritte Personen
Das Thema Fremdhütung wird immer dann wichtig, wenn der Besitzer eines Hundes sich zeitweise nicht selbst um das Tier kümmern kann. Häufige Gründe für die Abwesenheit des Halters stellen private oder geschäftliche Reisen sowie Krankenhausaufenthalte dar. Beim Hüten durch Dritte steht insbesondere die Fragestellung im Fokus, ob eine bestehende Hundehaftpflichtversicherung auch für den Fremdhalter gilt.
- Definition Fremdhütung
- Hüten in der Hundepension
- Greift die Hundehaftpflicht?
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Fremdhütung eines Hundes bezeichnet die Versorgung durch dritte Personen, während der Halter abwesend ist.
- Bei privater Fremdhütung haftet für gewöhnlich weiterhin der Halter für Schäden, während bei gewerblicher Betreuung im Regelfall der Hundesitter zahlen muss.
- Die meisten Hundehaftpflichtversicherungen übernehmen auch im Falle eines privaten Fremdhüters die Kosten für Schäden.
- Handelt es sich um eine gewerbliche Fremdbetreuung, greift der Versicherungsschutz im Normalfall nicht.
Was versteht man unter dem Begriff Fremdhüter?
Ein Fremdhüter ist im Zusammenhang mit einer Hundehaftpflicht eine dritte Person, die sich bei Abwesenheit des eigentlichen Halters um das Tier kümmert und es versorgt. Dabei kann es sich um eine Hundepension, einen gewerblichen Hundesitter oder um Freunde, Verwandte oder Nachbarn handeln.
Besteht in einer Hundepension Versicherungsschutz?
Eine Hundepension ist insbesondere bei einer längeren Abwesenheit eine gute Wahl, da sich hier erfahrene Tierhalter professionell um den Vierbeiner kümmern. Derartige Pensionen stellen eine gewerbsmäßige Art der Betreuung dar. Infolgedessen greift Paragraph 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches: "Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier […] zufügt."
Der Paragraph gilt auch für Fremdhüter, die ein Entgelt für die Betreuung des Tieres erhalten. Keine Verantwortlichkeit besteht hingegen, wenn die Drittperson die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden trotz dieser Sorgfalt entständen wäre.
Von entscheidender Bedeutung für die Haftungsfrage ist, ob ein sogenannter Verwahrungsvertrag vorhanden ist. Mit einem solchen Dokument übernimmt der gewerbliche Hüter das Risiko für die vom Hund verursachten Schäden. Allerdings kann ein derartiger Vertrag ebenso durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Hundepensionen und professionelle Hundesitter, unbedingt eine Tierhaftpflichtversicherung für Gewerbetreibende abzuschließen. Besteht kein Verwahrungsvertrag, haftet prinzipiell der Halter des Hundes für Schäden an Personen oder Sachgegenständen.
Häufig schließen Hundehaftpflichtversicherungen Leistungen beim Hüten durch dritte Personen aus, wenn diese gewerbsmäßig erfolgt. Daher sollten Hundebesitzer in einer entsprechenden Situation immer einen Verwahrungsvertrag fordern, um sich abzusichern. Es gibt jedoch vereinzelt Versicherer, die zumindest alle in einer Hundepension entstandenen Schäden mitversichern.
Greift die Hundehaftpflicht bei privater Fremdhütung?
In der Regel gehen die Versicherungsgesellschaften davon aus, dass durch die Fremdhütung ein erhöhtes Risiko entsteht. Schließlich kennt der Hüter das Tier nicht so gut wie der Besitzer. Aus diesem Grund deckt nicht jede Hundehaftpflicht Schäden ab, die der Vierbeiner beim Hüten durch Dritte verursacht. Wer seinen Hund regelmäßig in die Obhut Dritter gibt, sollte dies bei der Wahl einer Versicherung berücksichtigen.
Privathaftpflicht bei Hüten fremder Hunde und Katzen
Lässt sich die Schuld für einen Schaden auf den Fremdhalter zurückführen, haftet dieser. Meist kommt in einem solchen Fall die private Haftpflichtversicherung des Betroffenen für die Unkosten auf.
Welche Kosten trägt die Versicherung beim Hüten durch dritte Personen?
Wenn der Versicherungsschutz auch Fremdhalter umfasst, kommt die Gesellschaft wie beim Besitzer des Tieres sowohl für Personen- als auch Sachschäden auf. Demzufolge übernimmt der Versicherer beispielsweise die Heilbehandlungskosten des Geschädigten und ebenso seinen Verdienstausfall sowie Schmerzensgeldansprüche. Des Weiteren trägt er gegebenenfalls Reparatur- sowie Wiederbeschaffungskosten.
Allerdings existieren zwischen den Angeboten der verschiedenen Versicherungsgesellschaften beträchtliche Unterschiede bezüglich der Deckungsbeiträge. Das Gesetz schreibt eine Mindestsumme von einer Million Euro vor, diese fällt bei sehr guten Anbietern mit etwa zehn Millionen Euro wesentlich höher aus.
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