Tierschutz für Katzen: Artgerechte Haltung
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Wer sich für die Haltung einer oder mehrerer Katzen entscheidet, muss zahlreiche Vorgaben aus dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung zur Katzenhaltung berücksichtigen. Fütterung, Bereitstellung von Wasser und ein Schlafplatz sind selbstverständlich. Es gibt aber noch weitere Vorgaben.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Tierschutzgesetz räumt den Anforderungen an die Räumlichkeiten bei der Katzenhaltung einen hohen Anspruch ein.
- Freigänger dürfen nur nach der Kastration das Haus verlassen.
- Bei ausschließlicher Haltung in der Wohnung muss Katzen der Blick nach draußen ermöglicht werden.
Anforderungen an die Räumlichkeiten
Erfolgt die Haltung der Katze ausschließlich in der Wohnung, muss der Raum, in dem die Katze gehalten wird, Mindestvorgaben erfüllen. Die Größe ist auf mindestens 15 Quadratmeter festgelegt, die Raumhöhe auf mindestens zwei Meter. In einem solchen Raum ist die Haltung von maximal zwei Katzen zulässig.
In dem Raum muss der Katze die Möglichkeit gegeben werden, zu spielen und die Krallen zu wetzen. In Kombination mit einem vorgeschriebenen erhöhten Schlafplatz erfüllt ein Kratzbaum mit Höhle die Vorgaben optimal. Der geschlossene Rückzugsort ist ebenfalls Vorschrift. Idealerweise stehen zwei Schlafplätze mehr zur Verfügung, als sich Katzen in dem Raum aufhalten.
Für Katzen, die ausschließlich in der Wohnung gehalten werden, gilt, dass pro Katze eine Kotschüssel vorhanden sein muss. Ab der Haltung von sechs Katzen ist eine Schüssel für zwei Katzen zulässig. Die Schüsseln müssen mehrfach am Tag gereinigt werden.
Zwischen den Schlafplätzen, den Fressplätzen und den Katzentoiletten muss eine ausreichende räumlich Trennung gegeben sein.
Werden die Katzen ausschließlich in Räumen gehalten ohne die Möglichkeit des Freigangs, muss es der Halter ermöglichen, dass die Tiere Ausblick nach draußen haben. Besteht das Risiko, dass eine Katze aus dem Fenster oder vom Balkon stürzen könnte, muss eine entsprechende Sicherung angebracht werden.
Katzen mit Freigang
Katzen mit der Möglichkeit zum Freigang müssen jederzeit in die Räumlichkeiten zurückkehren können (Katzenklappe). Eine dauerhafte Haltung von Hauskatzen im Freien ist nicht zulässig.
Darüber hinaus müssen Katzen, die sich auch im Freien aufhalten können, vor Eintritt der Geschlechtsreife kastriert werden. Ein Chip und die jährliche Wurmkur sollten bei Freigängern selbstverständlich sein.
Fütterung und Pflege
Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Katzenhalter ihre Tiere artgerecht füttern und pflegen. Artgerecht Füttern bedeutet, dass die Tiere Nahrung erhalten, die auf Katzen abgestimmt sind. Milch beispielsweise zählt nicht dazu, auch wenn sie von den Katzen gerne genommen wird. Milch kann zu Erkrankung führen. Gleiches gilt für Essensreste. Auch wenn Katzen draußen jagen, der Magen einer Katze ist sensibler als häufig angenommen.
Zur Pflege zählt neben dem regelmäßigen Tierarztbesuch zum Impfen und Entwurmen auch, dass gerade Langhaarkatzen regelmäßige gebürstet oder gekämmt werden. Schmutz ist aus dem Fell zu entfernen, Verfilzungen herauszuschneiden. Regelmäßige Tierarztbesuche sind auch notwendig, um das Tier auf katzenspezifische Krankheiten, beispielsweise FIP, zu untersuchen.
Mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
Wer Angst vor den Krallen einer Katze hat, sollte sich keine Katze anschaffen. Das Herausschneiden der Krallen gilt als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und wird entsprechend geahndet. Gleiches gilt für die Amputation rassespezifischer Gliedmaßen oder die Verpaarung einer Hauskatze mit einer Wildkatze.
Als Ordnungswidrigkeit gilt:
- Eine Katze ausschließlich im Käfig zu halten
- Ein Jungtier zu früh von der Mutter zu trennen
- Eine Katze mit Freigang nicht zu kastrieren
- Mängel in der Katzenhaltung nicht rechtzeitig abstellt
Die Strafen bei Tierquälerei von Katzen
Tierquälerei ist kein Kavaliersdelikt. So drohen unter anderem folgende Strafen:
- Katze misshandeln: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Entzug des Tieres; Tierhalteverbot
- Katze töten: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Tierhalteverbot
- Katze aussetzen: Bußgeld bis zu 25.000 Euro