Schadensfall durch das eigene Haustier: Wie verhält man sich?
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Hat Ihr Hund oder Pferd einen Unfall verursacht, bei dem bereits ersichtlich ist, dass daraus ein großer finanzieller Schaden oder sogar ein Personenschaden entstehen wird? Um sicherzugehen, dass Ihre Tierhaftpflichtversicherung den aufkommenden Schaden auch übernimmt und Ihnen finanziell unter die Arme greift, ist richtiges Verhalten im Schadensfall unerlässlich.
Was zählt als Schadensfall und wann greift die Versicherung?
Per Definition ist ein Schadensfall ein Ereignis, welches die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft auslöst. Alle Ereignisse, die als Schadensfall in Frage kommen, sind im Versicherungsvertrag aufgelistet. Je nach Konditionen des Vertrages fallen die Leistungen der Versicherungen unterschiedlich aus.
Tierhalter haften laut Gesetz für alle Schäden, die ihr Tier an dritten Personen, deren Vermögen oder deren Gegenständen verursacht hat. Ob zu diesen dritten Personen auch Familie und Freunde zählen, hängt von der jeweiligen Versicherung ab und sollte vor Vertragsschluss überprüft werden.
Ein Verschulden des Besitzers muss im Versicherungsfall nicht bestehen, bereits impulsives und typisch tierisches Verhalten genügt als Grund zur Leistungserbringung. Dies begründet sich in der sogenannten Gefährdungshaftung, laut welcher schon allein das Halten eines Hundes oder Pferdes eine potenzielle Gefahr darstellt. Wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird mit der Gefährdungshaftung dieses generelle Risiko miteinkalkuliert.
Hund, Pferd, Katze und Co.: Die richtige Versicherung wählen
Ein wichtiger Punkt ist die Wahl der richtigen Versicherung für den entsprechenden Schadensfall. Es muss immer zuerst die Versicherung verständigt werden, die in einem solchen Fall greifen muss. Verursacht zum Beispiel ein Pferd einen Schaden an einem Auto, so muss als Erstes die eigene Pferdehaftpflichtversicherung und nicht etwa die Privathaftpflichtversicherung informiert werden.
Die Versicherungspflicht für Hunde regelt jedes Bundesland eigenständig. Ob Sie als Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung benötigen, erfahren Sie in der Hundehalterverordnung Ihres Bundeslandes.
Tierhalterhaftpflicht vergleichen
Bei Schäden durch Kleintiere, wie etwa Katzen oder Hamster, greift dagegen die private Haftpflichtversicherung. Verkratzt etwa die Katze das Parkett der Mietwohnung, wird die Privathaftpflicht des Tierbesitzers einspringen. Eine separate Tierhalterhaftpflicht ist hierfür nicht notwendig.
Richtiges Verhalten im Schadensfall
Akzeptieren Sie auf keinen Fall Schadenersatzansprüche oder machen gar ein Schuldgeständnis, ohne mit Ihrer Versicherung gesprochen zu haben. Diese Handlungen sowie das Vernachlässigen der oben genannten Obliegenheiten können schlimmstenfalls dazu führen, dass der Unfallverursacher sich eine neue, gegebenenfalls teurere Versicherung suchen muss – denn Versicherer haben das Recht, nach Schadensfällen unprofitablen Kunden ohne Wenn und Aber zu kündigen.
Das sind Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer
Im Schadensfall hat der Unfallverursacher seiner Versicherung gegenüber Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten. Zu diesen gehören laut § 28 und § 30-31 VVG mitunter:
- die Rettungspflicht
- die Anzeigepflicht
- die Auskunftspflicht
- die Belegpflicht
Sobald also ein Versicherungsfall eintritt, muss der Versicherte diesen Obliegenheiten umgehend nachkommen. Zunächst ist er zur bestmöglichen Rettung der Geschädigten verpflichtet. Dazu zählen erste Hilfe, die Sicherung der Unfallstelle (wenn Fahrzeuge involviert sind) und gegebenenfalls das Rufen eines Krankenwagens. Dies wird auch Schadensminderungspflicht genannt, da der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Anzeigepflicht besagt, dass zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes der Unfall der Haftpflichtversicherung umgehend gemeldet werden muss – dies gilt übrigens auch für den Geschädigten. Als Nächstes muss der Auskunftspflicht nachgekommen werden. Auf Wunsch müssen dabei den Sachbearbeitern alle Informationen geliefert werden, die sie benötigen.
Zu guter Letzt besagt die Belegpflicht, dass Sie Ihrer Versicherungsgesellschaft Beweise in Form von Fotos oder Zeugenaussagen für den Unfallhergang vorlegen . Allerdings muss der Auskunfts- und Belegpflicht nur nach Aufforderung seitens des Versicherers nachgekommen werden. Rettungs- und Anzeigepflicht sind dagegen bei jedem Unfall vorgeschrieben.
So wird der Schaden geprüft
Hat die Versicherungsgesellschaft schließlich alle Informationen zusammengetragen, wird sie prüfen, ob der Versicherungsnehmer rechtlich überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet ist oder nicht. Ist der Versicherte zum Schadenersatz verpflichtet, so zahlt die Versicherung den Schaden entsprechend der zuvor vereinbarten Deckungssumme. Sollte der Fall eintreten, dass der Versicherte gar nicht für das Schadensereignis haften muss, so werden unberechtigte Forderungen notfalls auch vor Gericht abgewehrt. Für die Kosten dieser gerichtlichen Abwehr kommt ebenfalls die Versicherung auf.