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Diese Kosten für Haustiere lassen sich steuerlich absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Tierbetreuer und oder Hundefriseur gehen ins Geld. Die gute Nachricht: Halter können die Ausgaben von der Steuer absetzen. Aber das Finanzamt akzeptiert das nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kommt zum Beispiel der Tierfriseur ins Haus, werden die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Das gilt prinzipiell für alle Leistungen von Dritten, die im Haushalt erbracht werden, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Auch ein Hundesitter, der den Hund täglich zum Gassigehen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt, zählt inzwischen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wenn der Hund nicht richtig gehorcht und einen Trainer benötigt, sind die Erziehungsmaßnahmen ebenfalls abziehbar, solange sie im Haushalt oder Garten des Besitzers stattfinden.

Steuerzahler können 20 Prozent der angefallenen Kosten für die Haustiere steuerlich geltend machen. Insgesamt können laut Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes für alle haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4000 Euro pro Jahr eingereicht werden. Materialkosten sind aber ausgenommen. Nur Anfahrt und Arbeitszeit können geltend gemacht werden.

Wann Hunde zu den Werbungskosten zählen

Wird der eigene Hund auch für die Arbeit eingesetzt, können die Kosten sogar als Werbungskosten angegeben werden. Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund zum Beispiel können bis zu 50 Prozent bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 15/19).

Wer sich zum Beispiel in seinem Garten einen Teich für seine Goldfische anlegen lässt, kann den Arbeitslohn, die Maschinenkosten und die Anfahrtskosten zu 20 Prozent, bis maximal 1200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen lassen. Auch das Anbringen des Katzenschutzgitters am Balkon oder die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner lassen sich als Handwerkerkosten geltend machen.

Wichtig ist die Rechnung

Wichtig: Damit das Finanzamt die Ausgaben akzeptiert, sind unbare Bezahlung und Rechnungen notwendig. Da nur Gewerbetreibende berechtigt sind, Rechnungen zu erstellen, muss der Dienstleister, zum Beispiel fürs Hundesitting, sein Geschäft angemeldet haben. Dienste von Nachbarn oder Freunden werden nicht anerkannt.