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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das im Jahr 2000 verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz – kurz EEG – gilt als zentrale Säule und elementares Steuerungsinstrument der Energiewende. Das Gesetz schafft die Grundlagen für die von der Bundesrepublik angestrebte Klimaneutralität. Mit der letzten Gesetzesnovelle – dem EEG 2023 – wurden die Klimaziele Deutschlands sogar noch einmal angehoben.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Ziele des EEG
  3. Inhalte
  4. Was wird gefördert?
  5. EEG-Umlage und Strompreise
  6. EEG in der Diskussion
  7. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet Netzbetreiber dazu, Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorrangig ins Netz einzuspeisen und zu vergüten.
  • Wer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und diesen ins öffentliche Netz einspeist, erhält nach den Regelungen des EEG einen festen Vergütungssatz pro Kilowattstunde.
  • Mit der EEG-Umlage wurden die den Netzbetreibern entstehenden Mehrkosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bis Mitte 2022 auf die Stromverbraucherinnen und -verbraucher umgelegt.
  • Mit dem EEG 2023 existiert nun erstmalig eine Novelle, die unmittelbar an die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommen angelehnt ist.

Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Umbau des deutschen Energiesystems zu einer umweltfreundlichen Versorgung voranzutreiben. Diese Zielstellung wurde in Paragraph 1 des EEG verankert. In der aktuellen Version heißt es dort:

  • (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
  • (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland […] auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
  • (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist als effizientes Instrument für die Förderung grünen Stroms konzipiert. Im Jahr 2022 lag der Anteil regenerativer Quellen am Bruttostromverbrauch hierzulande bereits bei 46,2 Prozent.

Was besagt das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz trat zum 1. April 2000 in Kraft und löste damit das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) aus dem Jahr 1990 ab. Das Gesetz regelt den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien und Grubengas, die vorrangige Einspeisung dieses Stroms und die Höhe der Einspeisevergütungen sowie des Mieterstromzuschlags.

Paragraph 2 der aktuellen Fassung thematisiert die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: "Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. […]".

Seit seiner Einführung wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz stetig weiterentwickelt:

  • Mit der ersten EEG-Novelle legte die Bundesregierung im Jahr 2004 ein festes Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien fest.
  • 2009 wurde für die Photovoltaik-Vergütung eine gleitende Degression (Abnahme bei steigendem Zubau) eingeführt.
  • Die Gesetzesnovelle des Jahres 2012 konkretisierte die Ausbauziele für den Stromsektor.
  • Mit der 2014 beschlossenen Modifizierung sollte vor allem die Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit des Systems verbessert werden.
  • Seit 2017 wird die Vergütungshöhe nicht mehr von staatlichen Stellen festgelegt, sondern durch Marktausschreibungen ermittelt.
  • Durch die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2021 verbesserten sich unter anderem die Konditionen für Anlagen, die ab Ende 2020 keine EEG-Förderung mehr erhalten hätten.

EEG 2023: Details zur Neufassung

Das EEG 2023 ist die aktuelle Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und gleichzeitig die umfangreichste energiepolitische Gesetzesnovelle der letzten Jahrzehnte. Das neue EEG wurde erstmals konsequent auf das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens ausgerichtet und sieht vor, dass erneuerbare Energien bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs decken.

Mit dem EEG 2023 hat die Bundesregierung einen gesetzlichen Vorrang für Energie aus regenerativen Quellen geschaffen und gleichzeitig die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. Außerdem wurden die Vergütungssätze für Solaranlagen erhöht. Darüber hinaus gewährleistet die Novelle, dass Wind- und Solarprojekte von Bürgergesellschaften leichter realisiert werden können. Zudem haben Kommunen nun mehr Möglichkeiten, sich finanziell an Windenergieanlagen zu beteiligen.

Was wird im Rahmen des EEG gefördert?

Wer eine Anlage installiert, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und diesen ins öffentliche Netz einspeist, erhält nach den Regelungen des EEG einen festen Vergütungssatz pro Kilowattstunde. Förderfähig ist die Stromerzeugung aus

  • Wasserkraft
  • Windkraft
  • Solarenergie
  • Deponie-, Klär- und Grubengas
  • Biomasse
  • Geothermie

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Welchen Vergütungssatz das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorsieht, hängt von drei Faktoren ab:

  • Art der Energiequelle
  • Leistung der Anlage
  • Datum der Inbetriebnahme

Wer beispielsweise im Oktober 2012 eine Solaranlage installiert hat, erhält für 20 Jahre eine Vergütung von bis zu 18,36 Cent pro Kilowattstunde. Im Oktober 2014 betrug der Vergütungssatz für kleine Photovoltaikanlagen noch 12,65 Cent. Zum Vergleich: Im Jahr 2004 ließen sich noch maximal 57,4 Cent pro Kilowattstunde erzielen.

Aber warum sank die Förderung innerhalb nur weniger Jahre so stark? Der Grund ist die im EEG verankerte sogenannte Degression. Diese bewirkt, dass die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen regelmäßig sinkt. So soll erreicht werden, dass die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien langfristig auch ohne staatliche Förderung marktfähig wird. Die Höhe der Degression ist abhängig von der Art der Stromerzeugung und wird durch die Bundesnetzagentur bekannt gegeben.

Für Solaranlagen wurde im Zuge der Photovoltaik-Novelle (2012) beispielsweise eine gleitende Degression – der sogenannte atmende Deckel – etabliert. Je größer der Zubau im Vormonat, desto stärker fällt die Absenkung der Einspeisevergütung im aktuellen Monat aus. Bei Unterschreitung des Zielkorridors wird die Degression ausgesetzt beziehungsweise die Vergütungssätze wieder erhöht.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Um für hinreichende Investitionssicherheit zu sorgen, wird die jeweils gültige Einspeisevergütung für das Jahr der Inbetriebnahme und im Anschluss 20 weitere Jahre (15 Jahre für Wasserkraftanlagen mit über 5 Megawatt Leistung) garantiert. Die Vergütung zahlt der Netzbetreiber an die Besitzerin oder den Besitzer der Erzeugungsanlage. Netzbetreiber sind im Rahmen des EEG verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorrangig ins Netz einzuspeisen und zu vergüten.

EEG-Umlage und Strompreise

Die EEG-Umlage dient dazu, die den Netzbetreibern entstehenden Mehrkosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz auf die Stromverbraucherinnen und -verbraucher umzulegen, um diese direkt am Ausbau der erneuerbaren Energien zu beteiligen. Die EEG-Umlage wird anhand der Vorschriften der Ausgleichsmechanismusverordnung errechnet.

Vor 2010 lag die EEG-Umlage stets unter 2 Cent je Kilowattstunde. In den Folgejahren stieg sie deutlich an. Mit 6,88 Cent pro Kilowattstunde erreichte die Umlage im Jahr 2016 ihren Höchststand. 2022 sank die EEG-Umlage dann deutlich ab. Während Verbraucherinnen und Verbraucher 2021 noch 6,5 Cent pro verbrauchtem Kilowatt Strom zahlen mussten, wurden im darauffolgenden Jahr nur noch 3,72 Cent je Kilowattstunde fällig. Das entspricht einer Abnahme von mehr als 40 Prozent.

Seit Mitte 2022 keine EEG-Umlage mehr für Stromkundinnen und -kunden

Ursprünglich sollte die EEG-Umlage erst Ende 2022 abgeschafft werden. Um Verbraucherinnen und Verbraucher von den stark gestiegenen Stromkosten zu entlasten, hat die Bundesregierung den Wegfall der Umlage jedoch ein halbes Jahr vorgezogen. Stromkundinnen und -kunden müssen bereits seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr entrichten. Der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien wird seither durch den Klima- und Transformationsfond des Bundes gedeckt.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Diskussion: Beurteilung durch Fachleute

Umweltverbände wie Greenpeace und der BUND e. V. betrachten das EEG als effektives Instrument zur Förderung regenerativer Energien. Auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), die Europäische Kommission und die Internationale Energieagentur (IEA) lobten das Gesetz. Weltweit haben mittlerweile bereits deutlich mehr als 50 Staaten Prinzipien des EEG übernommen.

Es gibt aber ebenso zahlreiche Kritikerinnen und Kritiker, die der Meinung sind, das EEG verteuere den Klimaschutz. Dieser Standpunkt wird beispielsweise auch vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und dem wissenschaftlichen Beirat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vertreten.

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