Strompreiskompensation
Seit Januar 2014 besteht für Unternehmen mit stromintensiven Produktionsprozessen die Möglichkeit, eine EU-Beihilfe zur Strompreiskompensation anzufordern. Auch die deutsche Bundesregierung erließ hierzu eine Förderrichtlinie. Damit eine Firma von der Subvention profitieren kann, muss sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einen entsprechenden Antrag stellen.
- Warum ist eine Strompreiskompensation notwendig?
- Einen fairen Wettbewerb gewährleisten
- Produktionsverlagerungen in Drittländer verhindern
- Antragsberechtigung
- Aussschlusskriterien
- Antragstellung
Das Wichtigste in Kürze
- Die Strompreiskompensation stellt eine Beihilfe für die indirekten CO2-Kosten von stromintensiven Unternehmen dar.
- Sie dient zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in verschiedenen Wirtschaftssektoren.
- Außerdem soll sie die Abwanderung von Unternehmen in Drittländer zu verhindern.
- Anträge sind in elektronischer Form bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einzureichen.
Warum ist eine Strompreiskompensation notwendig?
Im Jahr 2005 führte die EU auf internationaler Ebene das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ein. Dieses soll zu einer Verringerung des CO2-Ausstoßes beitragen und so dem Klimawandel entgegenwirken. Im Jahr 2013 begann die dritte Zuteilungsperiode, mit der eine wichtige Neuerung im Emissionshandel einherging: Seitdem erhalten stromerzeugende Anlagen keine kostenlose Zuteilung der Emissionsberechtigungen mehr. Diese Zertifikate erlaubten es den Unternehmen, eine bestimmte Menge Schadstoffe auszustoßen.
Seit 2013 müssen Unternehmen ihre Emissionsberechtigungen also kostenpflichtig erwerben. Allerdings reichen die Stromerzeuger die Kosten für den Erwerb solcher Zertifikate an ihre Kunden weiter. Vor allem für Industrieunternehmen, die viel Strom verbrauchen und damit verbunden oft auch viele Schadstoffe produzieren, entstand dadurch eine Mehrbelastung. Die Strompreiskompensation soll diese Mehrbelastung etwas abfedern.
Einen fairen Wettbewerb gewährleisten
Die Kompensation erfüllt im Wesentlichen zwei Aufgaben: Ihr erster Zweck besteht darin, die internationale Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Unternehmen zu erhalten, bei denen die Produktion besonders stromintensiv ausfällt. Schließlich gibt es im globalen Vergleich auch einige Wettbewerber, die nicht mit diesem Kostenfaktor zu kämpfen haben. Die EU bezeichnet indirekte CO2-Kosten als den auf den Strompreis übertragenen Kostenanteil der Treibhausgasemissionen. Die Abgabe fällt jedoch nur an, wenn zumindest ein Teil des genutzten Stroms aus fossilen Brennstoffen stammt.
Produktionsverlagerungen in Drittländer verhindern
Die Beihilfe soll außerdem den sogenannten „Carbon Leakage“ verhindern. Damit ist eine Verlagerung der Produktion in Länder mit geringeren oder gar keinen Klimaschutzauflagen gemeint. Diese hätte einen Anstieg der CO2-Emissionen in Staaten außerhalb der EU zur Folge. Die Europäische Kommission ermittelte in diesem Zusammenhang verschiedene Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Risiko einer Abwanderung aufgrund starken Wettbewerbsdrucks besonders hoch ausfällt. Dazu zählen unter anderem die Roheisen- und Stahlproduktion.
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Die entsprechende Förderrichtlinie der EU besagt, dass nur bestimmte Betriebe Anspruch auf die Strompreiskompensation haben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, welche Produkte das Unternehmen herstellt. Außerdem muss es zu einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor gehören. Zu den beihilfeberechtigten Sektoren gehört unter anderem der Eisenerzbergbau, die Produktion von Aluminium sowie weiteren Metallen wie Kupfer, Blei, Zink und Zinn. Auch die Herstellung von Chemiefasern, Lederbekleidung und die Baumwollaufbereitung gehören zu den beihilfeberechtigten Sektoren.
Die gesamte Liste der beihilfeberechtigten Sektoren stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihrem Internetauftritt bereit.
Nicht immer ist eine Förderung möglich
Die EU-Förderrichtlinie gibt nicht nur Auskunft über die Voraussetzungen der Strompreiskompensation. Sie erläutert ebenso, wann ein Unternehmen keine Beihilfe erhalten kann. So ist ein Antrag unter anderem ausgeschlossen, wenn
- der zur Herstellung der beihilfefähigen Produkte genutzte Strom keine CO2-Kosten verursacht.
- ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen besteht oder droht.
- ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis besteht.
- Rückforderungsanforderungen nicht befolgt wurden, die aufgrund vergangener Kommissionsentscheidungen zustande kamen.
Einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen
Hierzulande ist die Deutsche Emissionshandelsstelle für die Bewilligung der Strompreiskompensation verantwortlich. Unternehmen können einen Antrag über das Formular-Management-System der Behörde einreichen, welches online verfügbar ist.
Das Verfahren zur Erteilung der Beihilfe gilt als sehr komplex. Allerdings stellt die DEHSt auf ihrer Webseite einen Leitfaden zur Verfügung, der grundlegende Hinweise und Tipps zum Antragsverfahren enthält. Unter den Beihilfeantrag muss ein Wirtschaftsprüfer seine Unterschrift setzen, um die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Dem Antrag sind verschiedene Nachweise beizufügen. Zum Beispiel über die Zugehörigkeit zu einem beihilfefähigen Sektor sowie über die Durchführung einer förderungsberechtigten Tätigkeit.
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