Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV
Stromnetzentgelte fallen für die Durchleitung des elektrischen Stroms durch die Netze der Übertragungsnetzbetreiber an und gehören zu den Komponenten, aus denen sich der Strompreis für die Endverbraucher zusammensetzt. Die Stromnetzentgeltverordnung oder StromNEV regelt die Bemessung dieser Gebühren.
- Die Stromnetze
- Was ist die StromNEV?
- Wofür fallen die Netznutzungsentgelte an?
- Veröffentlichungspflicht für die Netzbetreiber
- Anteil am Strompreis
- Der Aufschlag für besondere Netznutzung
Das Wichtigste in Kürze
- Energieintensive Industriebetriebe können eine Reduzierung der Netzentgelte beantragen.
- Die Mindereinnahmen für die Netzbetreiber wurden bis 2024 als §19 StromNEV-Umlage in den Strompreis eingerechnet.
- Seit Beginn des Jahres 2025 ist diese Umlage Teil des "Aufschlags für besondere Netznutzung". Dieser deckt nicht nur die bisherigen Mindereinnahmen ab, sondern auch die zusätzlichen Kosten der Netzbetreiber, die dadurch entstehen, dass Netzkunden in Gebieten mit hoher Dichte an erneuerbaren Energieanlagen finanziell entlastet werden.
So funktioniert die Nutzung der Stromnetze
In Deutschland befinden sich die Elektrizitätsversorgungsnetze im Besitz der sogenannten Netzbetreiber. Bundesweit gibt es die vier großen Übertragungsnetzbetreiber Amprion, 50Hertz, Tennet und TransnetBW, denen die Höchstspannungsnetze gehören, mit denen der Strom über weite Entfernungen quer durch das Land transportiert wird. 875 Verteilnetzbetreiber leiten den Strom dann regional zum Verbraucher weiter.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Stromversorgern diese Netze gegen die Zahlung eines von der Bundesnetzagentur festgelegten Entgelts zur Durchleitung zur Verfügung zu stellen. Diese Gebühren werden dann an die Stromverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben.
Was ist die StromNEV?
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Ermittlung der Entgelte, die für die Durchleitung des elektrischen Stroms der einzelnen Stromanbieter durch die Netze der Übertragungsnetzbetreiber zu den Letztverbrauchenden anfallen. Sie ist eine deutsche Bundesverordnung, die 2005 in Kraft trat.
Die StromNEV entstand im Rahmen der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 2005 und ersetzte die bis dahin bestehende privatrechtliche Vereinbarung der Energieverbände. Die neue Fassung des EnWG will Energieversorgung der Verbraucher auf einem liberalisierten Energiemarkt im Einklang mit dem Energierecht der Europäischen Gemeinschaft verbraucherfreundlich, umweltverträglich und effizient hin zu den erneuerbaren Energien gestalten. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ergänzt die Stromnetzentgeltverordnung seit 2007.
Wofür fallen die Netznutzungsentgelte an?
Für jede Zählerstelle fällt Netzentgelt an. Die von der Stromkundin beziehungsweise dem Stromkunden über den Strompreis ihres Anbieters gezahlten Netzentgelte sollen für die Netzbetreiber ihre Kosten etwa für Bau, Instandhaltung und Wartung und Erneuerung des Netzes decken. Auf ihre Kosten können die Netzbetreiber außerdem eine gesetzlich festsetzte Rendite aufschlagen.
Veröffentlichungspflicht für die Netzbetreiber
In der StromNEV sind in § 27 Absatz 2 auch die Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen hinsichtlich der technischen und energiewirtschaftlichen Daten sowie zu den geografischen Eigenschaften ihres Versorgungsgebietes festgelegt. Die Höhe des erhobenen Netzentgelts müssen Netzbetreiber ebenfalls (online) veröffentlichen. Für die Verbraucherin / den Verbraucher wird das Netzentgelt separat auf der Stromrechnung ausgewiesen.
Welchen Anteil hat das Netzentgelt am Strompreis?
Die Verteilnetzbetreiber müssen sich seit 1. November 2005 die Netznutzungsentgelte, die sie erheben wollen, von der Bundesnetzagentur beziehungsweise den entsprechenden Landesregulierungsbehörden genehmigen lassen.
Momentan macht das Nettonetzentgelt inklusive Abrechnung etwa 29 Prozent des Strompreises aus. Der Aufschlag für besondere Netznutzung hat einen Anteil am Strompreis von circa 4,3 Prozent.
Der Aufschlag für besondere Netznutzung
Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie im internationalen Vergleich sicherzustellen, können energieintensive Industriebetriebe in Relation zu ihrem Stromverbrauch eine Befreiung von den Netznutzungsentgelten oder deren Ermäßigung beantragen.
Damit die Netzentgeltentlastung dieser Großverbraucher nicht zu Lasten der Netzbetreiber geht, werden diese Mindereinnahmen als zusätzliche Umlage für die Letztverbraucherinnen und -verbraucher in den Strompreis eingerechnet. In diesem Zusammenhang wurde zum 1. Januar 2012 die sogenannte §19 StromNEV-Umlage eingeführt, die in § 19 der Stromnetzentgeltverordnung geregelt ist.
Seit Beginn 2025 ist die §19 StromNEV-Umlage Teil des Aufschlags für besondere Netznutzung. Dieser wurde eingeführt, um die Mehrkosten, die in bestimmten Netzregionen durch den Ausbau erneuerbarer Energien entstehen, gerechter zu verteilen. Davor trugen vor allem Kundinnen und Kunden in Teilen Nord- und Nordostdeutschlands die Last der Integrationskosten für erneuerbare Stromerzeugung.
Die Finanzierung dieser Entlastungsbeträge erfolgt über den Aufschlag für besondere Netznutzung. Dadurch wird eine gerechtere Verteilung der Kosten erreicht, da nicht mehr nur die Kundinnen und Kunden in den betroffenen Netzregionen die gesamte finanzielle Last tragen müssen.
Stromkunden-Gruppen nach §19 StromNEV:
Letztverbrauchergruppe A
Private oder gewerbetreibende Stromkunden bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung in voller Höhe.
Letztverbrauchergruppe B - ermäßigt
Stromgroßkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh an einer Abnahmestelle entrichten für ihren Stromanteil über 1.000.000 kWh 0,05 Ct/kWh als maximalen Aufschlag für besondere Netznutzung.
Letztverbrauchergruppe C - ermäßigt
Stromkunden, die zum produzierenden Gewerbe, zu den Schienenverkehr-Betreibern oder der Eisenbahninfrastruktur gehören und deren Stromkosten im Vorjahr höher als vier Prozent des Umsatzes lagen, zahlen für ihren Stromanteil über 1.000.000 kWh maximal 0,025 Ct/kWh als Aufschlag für besondere Netznutzung.
Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG - befreit
Unter diese Kategorie fallen Letztverbraucher, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.
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