Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV
Stromnetzentgelte gehören zu den Komponenten, aus denen sich der Strompreis für den Endverbraucher zusammensetzt. Die Stromnetzentgeltverordnung oder StromNEV regelt die Bemessung dieser Gebühren.
- Die Stromnetze
- Was ist die StromNEV?
- Dafür fallen Nutzungsentgelte an
- Veröffentlichungspflicht für die Netzbetreiber
- Anteil am Strompreis
- Die § 19 StromNEV-Umlage
Das Wichtigste in Kürze
- Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die rechtliche Grundlage für die Entgelte, die für die Durchleitung des elektrischen Stroms durch die Netze der Übertragungsnetzbetreiber zum Verbraucher anfallen.
- Energieintensive Industriebetriebe können eine Befreiung von den Netzentgelten oder eine Ermäßigung beantragen.
- Die Mindereinnahmen für die Netzbetreiber werden als § 19 StromNEV-Umlage in den Strompreis eingerechnet.
- Netznutzungsentgelte und die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage machen zusammen etwa ein Viertel des Strompreises aus.
So funktioniert die Nutzung der Stromnetze
In Deutschland befinden sich die Elektrizitätsversorgungsnetze im Besitz der sogenannten Netzbetreiber. Bundesweit gibt es die vier großen Übertragungsnetzbetreiber Amprion, 50Hertz, Tennet und TransnetBW, denen die Höchstspannungsnetze gehören, mit denen der Strom über weite Entfernungen quer durch das Land transportiert wird. 875 Verteilnetzbetreiber leiten den Strom dann regional zum Verbraucher weiter.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Stromversorgern diese Netze gegen die Zahlung eines von der Bundesnetzagentur festgelegten Entgelts zur Durchleitung zur Verfügung zu stellen. Diese Gebühren werden dann an den Stromverbraucher/Endkunden weitergegeben.
Was ist die StromNEV?
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Ermittlung der Entgelte, die für die Durchleitung des elektrischen Stroms der einzelnen Stromanbieter durch die Netze der Übertragungsnetzbetreiber zum Letztverbraucher anfallen. Sie ist eine deutsche Bundesverordnung, die 2005 in Kraft trat und im Juni 2018 zuletzt überarbeitet wurde.
Die StromNEV entstand im Rahmen der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 2005 und ersetzte die bis dahin bestehende privatrechtliche Vereinbarung der Energieverbände. Die neue Fassung des EnWG will Energieversorgung der Verbraucher auf einem liberalisierten Energiemarkt im Einklang mit dem Energierecht der Europäischen Gemeinschaft verbraucherfreundlich, umweltverträglich und effizient hin zu den erneuerbaren Energien gestalten. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ergänzt die Stromnetzentgeltverordnung seit 2007.
Wofür fallen die Netznutzungsentgelte an?
Für jede Zählerstelle fällt Netzentgelt an. Die vom Stromkunden über den Strompreis ihres Anbieters gezahlten Netzentgelte sollen für die Netzbetreiber ihre Kosten etwa für Bau, Instandhaltung und Wartung und Erneuerung des Netzes decken. Auf ihre Kosten können die Netzbetreiber außerdem eine gesetzlich festsetzte Rendite aufschlagen.
Veröffentlichungspflicht für die Netzbetreiber
In der StromNEV sind in § 27 Absatz 2 auch die Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen hinsichtlich der technischen und energiewirtschaftlichen Daten sowie zu den geografischen Eigenschaften ihres Versorgungsgebietes festgelegt. Die Höhe des erhobenen Netzentgelts müssen Netzbetreiber ebenfalls (online) veröffentlichen. Für den Verbraucher wird das Netzentgelt separat auf der Stromrechnung ausgewiesen.
Welchen Anteil hat das Netzentgelt am Strompreis?
Die Verteilnetzbetreiber müssen sich seit 1. November 2005 die Netznutzungsentgelte, die sie erheben wollen, von der Bundesnetzagentur beziehungsweise den entsprechenden Landesregulierungsbehörden genehmigen lassen.
Momentan macht das Nettonetzentgelt inklusive Abrechnung etwa 23 Prozent des Strompreises aus. Die Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung hat einen Anteil am Strompreis von circa 1,2 Prozent.
Die § 19 StromNEV-Umlage
Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie im internationalen Vergleich sicherzustellen, können energieintensive Industriebetriebe in Relation zu ihrem Stromverbrauch eine Befreiung von den Netznutzungsentgelten oder deren Ermäßigung beantragen.
Damit die Netzentgeltentlastung dieser Großverbraucher nicht zu Lasten der Netzbetreiber geht, werden diese Mindereinnahmen als zusätzliche Umlage für die Letztverbraucher in den Strompreis eingerechnet. In diesem Zusammenhang wurde zum 1. Januar 2012 die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage eingeführt, die in § 19 der Stromnetzentgeltverordnung geregelt ist.
Das Entlastungsvolumen von mehr als einer Milliarde Euro durch die § 19 StromNEV-Umlage geht damit deutlich zu Lasten von Kleingewerbe und Privathaushalten.
Stromkunden-Gruppen nach §19 StromNEV-Umlage:
Letztverbrauchergruppe A
Private oder gewerbetreibende Stromkunden bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle zahlen die § 19 StromNEV-Umlage in voller Höhe (im Jahr 2018 0,370 Ct/kWh).
Letztverbrauchergruppe B
Stromgroßkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh an einer Abnahmestelle entrichten für ihren Stromanteil über 1.000.000 kWh 0,05 Ct/kWh als maximale § 19 StromNEV-Umlage.
Letztverbrauchergruppe C - ermäßigt
Stromkunden, die zum produzierenden Gewerbe, zu den Schienenverkehr-Betreibern oder der Eisenbahninfrastruktur gehören und deren Stromkosten im Vorjahr höher als vier Prozent des Umsatzes lagen, zahlen für ihren Stromanteil über 1.000.000 kWh maximal 0,025 Ct/kWh.
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