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Mieterstrom

Im Zuge der Energiewende findet das Konzept des Mieterstroms sowohl in der Immobilienwirtschaft als auch unter Energieversorgern immer stärkere Beachtung. Das liegt vor allem daran, dass sowohl Mieter als auch Vermieter von dem Modell profitieren können. Demnach dürfte die Anzahl entsprechender Projekte zukünftig weiter steigen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist Mieterstrom?
  3. Diese Modelle gibt es
  4. Die Vorteile im Überblick
  5. Fördermöglichkeiten
  6. Keine Pflicht für alle Mieter
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Mieterstrom bezeichnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von Solaranlagen erzeugten Strom, den ein Vermieter seinen Mietern anbietet.
  • Die meisten Vermieter produzieren den Strom nicht selbst, sondern beauftragen ein Energieunternehmen damit.
  • Damit das Konzept des Mieterstroms möglichst attraktiv ist, verteilt der Staat unter bestimmten Bedingungen Zuschläge für jede Kilowattstunde.
  • Mieter können ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen und müssen nicht auf Mieterstrom zurückgreifen.

Was ist Mieterstrom?

Bei Mieterstrom handelt es sich um lokal erzeugten Strom, den ein Immobilieneigentümer den Mietern des jeweiligen Gebäudes (teilweise auch mit Gewerbeflächen) anbietet. Letztlich bedeutet das, dass der Strom ohne Netzdurchleitung zum Verbraucher gelangt. Dafür kommen sowohl Photovoltaik- als auch Windkraftanlagen infrage, aber auch mit Blockheizkraftwerken und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen lässt sich Strom für die Mieter erzeugen. Falls die Anlagen nicht genug Energie produzieren und infolgedessen Versorgungslücken entstehen, deckt gewöhnlicher Netzstrom den Bedarf.

Laut der Definition des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zählt lediglich von Solaranlagen produzierte Energie als Mieterstrom. Andere regenerative Energiequellen schließt die Behörde explizit aus.

Welche Mieterstrom-Modelle gibt es?

Ein Vermieter hat die Wahl zwischen zwei Modellen: Er kann die Anlage entweder selbst betreiben (Mieterstrom-Enabling) oder dafür einen Dritten beauftragen (Mieterstrom-Contracting). In der Praxis entscheiden sich die meisten Haus- beziehungsweise Gebäudebesitzer für die zweite Option. Dafür gibt es zwei Gründe: Anbieter von Mieterstrom nehmen die Marktrolle des Lieferanten ein. Diese geht mit einigen Anforderungen einher, weswegen eine gewisse Expertise notwendig ist. Zudem riskieren Wohnungsbaugesellschaften durch den Handel mit Strom ihre Privilegien hinsichtlich der nicht zu entrichtenden Gewerbesteuer.

Beim Mieterstrom-Contracting stellt der Vermieter lediglich den Platz für die Anlage zur Verfügung. Um den Betrieb – und oftmals ebenso um die Finanzierung – kümmert sich dagegen das beauftragte Unternehmen. Wohnungsbaugesellschaften kooperieren häufig mit speziellen Partnerfirmen, für eine Zusammenarbeit kommen aber ebenso Stadtwerke, überregionale Energieversorger und Energiegenossenschaften infrage. Für die Bereitstellung der Flächen erhält der Vermieter eine Pacht. Durch die Gründung einer sogenannten Mieterstrom-Genossenschaft können die Mieter auch selbst aktiv werden.

Lohnt sich Mieterstrom? Die Vorteile im Überblick

Mieterstrom lohnt sich sowohl für den Vermieter als auch für die Mieter. Eigentümer steigern damit langfristig den Wert ihrer Immobilien. Als weiterer Vorteil gilt die hohe Planungssicherheit für den Vermieter – entweder durch die garantierte Abnahme des erzeugten Stroms oder durch die vereinbarte Pacht.

Mieter profitieren dagegen von geringeren Stromkosten, da Netzentgelte und Stromsteuer entfallen. Schließlich nutzt der Stromanbieter in diesem Fall keine Leitungsinfrastruktur der großen Stromanbieter. Zusätzlich hat der Gesetzgeber die Mieterstrompreise gedeckelt, außerdem sinkt durch Mieterstrom der CO2-Verbrauch der Hausbewohner.

Ob sich der lokal erzeugte Strom im konkreten Einzelfall lohnt, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Wichtige Rollen spielen sowohl die Lage und Größe des Gebäudes als auch die Anzahl der beteiligten Mietparteien.

Gibt es eine Förderung für Mieterstrom?

Da sich Mieterstrom aufgrund der hohen Kosten für die Abrechnung, den Vertrieb und die Messungen in der Vergangenheit oft nicht lohnte, führte der Staat den sogenannten Mieterstromzuschlag ein. Diesen hat der Gesetzgeber mithilfe eines Abschlagbetrags von 8,5 Cent (Anlagen über 40 Kilowatt Leistung nur 8 Cent) an die Einspeisevergütung gekoppelt. Allerdings fällt der Stromzuschlag mit 2,1 Cent je Kilowattstunde (Anlagen mit 10 Kilowatt Leistung) bis 1,0 Cent je Kilowattstunde (Anlagen mit 100 Watt) mittlerweile wesentlich geringer aus als zu Beginn des Förderprogramms. Entsprechende Erträge erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber.

Zusätzlich tragen Mieterstrom-Modelle dazu bei, die Anforderungen für die KfW-Förderungen „KfW Effizienzhaus 40“ beziehungsweise „KfW Effizienzhaus 40 Plus“ zu erfüllen. Im zweiten Fall stellt Mieterstrom sogar eine Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel dar.

Welche Förderbedingungen gelten?

Wer den Mieterstromzuschlag erhalten möchte, muss einige Dinge beachten. Grundsätzlich fördert der Staat lediglich Solaranlagen, die sich auf einem Gebäude befinden und der Versorgung der Mieter dienen. Zu einer Durchleitung durch das allgemeine Versorgungsnetz darf es dabei nicht kommen. Darüber hinaus erhalten lediglich Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 Kilowatt den Mieterstromzuschlag, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2017 ihren Betrieb aufnahmen. Außerdem darf der Mieterstrompreis maximal bei 90 Prozent des Grundversorgungstarifes liegen. Zusätzlich muss der Anlagenbetreiber die energierechtlichen Pflichten erfüllen, beispielsweise bei der Rechnungsgestaltung und Stromkennzeichnung.

Muss jeder Mieter in einem Mehrfamilienhaus den Mieterstrom nutzen?

Nein, dazu besteht kein Zwang. Mieter können ihren Stromanbieter wie gewohnt frei wählen. Ein Mieterstromvertrag darf deshalb kein Bestandteil des Mietvertrages sein. Außerdem hat der Gesetzgeber die Laufzeit entsprechender Verträge auf ein Jahr begrenzt, wobei eine stillschweigende Verlängerung möglich ist.

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