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Messstellenbetriebsgesetz

Das Messstellenbetriebsgesetz soll die Digitalisierung der Energieversorgung ermöglichen. Im Rahmen der Energiewende ist eine genaue Übersicht über Verbrauch und Erzeugung von Strom nötig. Intelligente Messsysteme machen diese Genauigkeit möglich. Das Messstellenbetriebsgesetz regelt die Betriebsweise, die Kosten und die Sicherheitsanforderungen solcher Systeme. Auch den Zeitrahmen, in dem alte Systeme – wie man sie heute noch in den meisten Haushalten findet – schrittweise durch die neuen intelligenten Messsysteme ersetzt werden sollen, regelt das Gesetz.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist das Messstellenbetriebsgesetz?
  3. Was sind intelligente Messsysteme?
  4. Wer ist zum Einbau verpflichtet?
  5. Wer übernimmt die Kosten?
  6. Datenschutz im MsbG
  7. Was ist die Messzugangsverordnung?
  8. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht die Digitalisierung der Energieversorgung.
  • Die Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme ist abhängig vom Jahresverbrauch.
  • Einbau- und Betriebskosten für die neuen Messsysteme übernimmt der Verbraucher.
  • Bis 2032 sollen alle Stromzähler gegen intelligente Messsysteme ausgetauscht sein.

Was ist das Messstellenbetriebsgesetz?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Einbau und den Betrieb von intelligenten Messsystemen in Deutschland. Es ist somit ein wichtiger Bestandteil der Digitalisierung der Energieversorgung. Ziel der Umrüstung auf intelligente Messsysteme ist es, sowohl Verbrauchern als auch Energieerzeugern einen detaillierten Überblick über den Stromverbrauch und die Stromerzeugung zu ermöglichen und auf diese Weise Energie effizienter zu nutzen. Langfristig kann das Gesetz also einzelnen Haushalten helfen, Kosten und Strom zu sparen.

Was sind intelligente Messsysteme?

Intelligente Messsysteme ermöglichen eine digitale Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Messwerten innerhalb des Energieversorgungssystems. Solche Messsysteme bestehen aus einem digitalen Stromzähler und einem sogenannten Smart Meter Gateway – eine Kommunikationseinheit, die den Zähler mit dem Netz verbindet. Der Einbau dieser Systeme wird vom Messstellenbetreiber vorgenommen, der das System anschließend auch wartet und die Daten an die Netzbetreiber und die Stromversorger übermittelt.

Wer ist zum Einbau von intelligenten Messsystemen verpflichtet?

Bis 2032 sollen alle Stromzähler in Deutschland gegen intelligente Messsysteme ausgetauscht sein. Verpflichtend ist der Einbau seit 2017, aber vorerst nur für Nutzer, die mehr als 10.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, sowie für Energieerzeuger, die zwischen 7 und 100 Kilowatt Strom erzeugen. Dabei wird vom durchschnittlichen Verbrauch beziehungsweise von der Stromerzeugung der letzten drei Jahre ausgegangen. Ab 2020 können weitere Verbraucher- und Produzentengruppen zum Einbau der intelligenten Messsysteme verpflichtet werden.

Der Messstellenbetreiber kann allerdings entscheiden, dass ein intelligentes Messsystem bereits vor der gesetzlichen Frist eingebaut werden soll. Er muss den Verbraucher davon mit einem dreimonatigen Vorlauf informieren und mindestens zwei mögliche Termine für den Einbau nennen. Der Stromverbraucher kann diesem Vorhaben nicht widersprechen, allerdings einen Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber, der keinen baldigen Austausch des Messsystems vorsieht, vornehmen. Ein freiwilliger Einbau kann schon jetzt jederzeit vorgenommen werden.

Wer übernimmt die Kosten für die intelligenten Messsysteme?

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb der intelligenten Messsysteme geben die Messstellenbetreiber an die Verbraucher beziehungsweise die Stromproduzenten weiter. Allerdings sieht das Gesetz eine jährliche Preisobergrenze vor, die sich wiederum an der Menge des verbrauchten oder erzeugten Stroms orientiert. Wer beispielsweise einen Jahresverbrauch zwischen 50.000 und 100.000 Kilowattstunden hat oder zwischen 30 und 100 Kilowatt erzeugt, muss höchstens einen Betrag von 200 Euro für sein intelligentes Messsystem bezahlen. Privathaushalte verbrauchen meist viel weniger Strom. Haushalte mit einem Verbrauch von 2.000 bis 3.000 Kilowattstunden können mit Kosten von circa 30 Euro rechnen.

Warum ist das Messstellenbetriebsgesetz nötig?

Durch die Energiewende wird die Erzeugung von Strom wetterabhängig, schließlich kommen unter anderem Windräder und Sonnenenergie zum Einsatz. Zusätzlich dazu gibt es immer mehr Erzeuger – sowohl Unternehmen als auch Privathaushalte – die Energie in das Netz einspeisen. Um sicherzustellen, dass auch bei für die Energieerzeugung schlechten Wetterbedingungen immer genug Strom vorhanden ist, ist eine genaue Kenntnis von Verbrauchs- und Erzeugungsmengen nötig. Die Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes ermöglicht die digitale Erfassung von Daten, die für eine optimierte Energieversorgung notwendig ist.

Welchen Nutzen hat das Messstellenbetriebsgesetz für den Verbraucher?

Eine genaue Aufschlüsslung des verbrauchten Stroms zeigt Privathaushalten Möglichkeiten zur Einsparung von Energiekosten auf. Wer genau weiß, wann und mit welchem Gerät er wie viel Strom verbraucht, kann leichter einen günstigen Tarif finden, der zu seinem Nutzerverhalten passt. Langfristig sollen es intelligente Messsysteme unter anderem auch ermöglichen, mit ihnen vernetzte Smart-Home-Geräte gezielt zu den Zeitpunkten anzuschalten, zu denen der Stromtarif besonders günstig ist.

Datenschutz im Messstellenbetriebsgesetzt

Auch der Schutz der über intelligente Messsysteme übermittelten Daten ist Gegenstand des Messstellenbetriebsgesetzes. Schutzprofile und technische Richtlinien für die Messsysteme wurden in ihm verbindlich festgelegt. Systeme und Produkte rund um die intelligente Stromversorgung, die die strengen Vorschriften erfüllen, sind mit einem eigens entworfenen Siegel versehen.

Was ist die Messzugangsverordnung?

Am 23.10.2008 trat die Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich (MessZV) in Kraft. Diese Messzugangsverordnung gehörte zu einem ersten Bündel von Maßnahmen der deutschen Bundesregierung, um neue Rahmenbedingungen für eine Liberalisierung der Energiemarkts zu schaffen.

In Paragraf 21b des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde bereits 2005 eine erste gesetzliche Grundlage für diese Öffnung geschaffen. So konnte ab diesem Zeitpunkt der Anschlussnehmer (Eigentümer) unabhängige dritte Messstellenbetreiber mit dem Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen wie Strom- oder Gaszählern beauftragen. Davor lag die Zuständigkeit für Strom- und Gas-Messung beim Netzbetreiber.

Mit dem Gesetz zur Öffnung des Energie-Messwesens für den Wettbewerb wurde im August 2008 Paragraf 21b EnWG geändert: Seitdem kann auch der Anschlussnutzer und damit auch jeder Mieter den Messdienstleister frei wählen. Die MessZV legte verbindliche Eckpunkte für den Marktzugang neuer Messstellenbetreiber fest und gab Vorgaben für das Messwesen in den Bereichen Strom und Gas.

Was regelt die Messzugangsverordnung?

Jeder Energieverbraucher in Deutschland darf also seit 2008 seinen Messstellenbetreiber frei wählen. In der inzwischen aufgehobenen Messzugangsverordnung nutzte die Bundesregierung ihr Recht (nach Paragraf 21 b Abs. 4 EnWG), dies genauer zu regeln.

Sie legte darin fest, dass der Messstellenbetreiber einen Vertrag mit dem Stromnetzbetreiber schließen musste, in dem die Vertragsinhalte nach festen Vorgabe zu regeln waren. Vertragsinhalte waren unter anderem:

  • Durchführung Anbieterwechsel
  • Fristen Zählerwechsel und Inbetriebnahme
  • technische Anforderungen an Messung und Messeinrichtung
  • Datenaustausch und Überprüfung der Messeinrichtung
  • Festlegungen der Bundesnetzagentur
  • Übergangsregelungen

Messzugangsverordnung aufgehoben

Seit 1. September 2016 ersetzt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) die Messzugangsverordnung. Mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes wurde die Messzugangsverordnung aufgehoben und damit entfiel auch Paragraf § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes.

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