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Konzessionsabgabe

Strom- und Gasnetzbetreiber, die öffentliche Verkehrswege nutzen wollen, müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Energieversorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Zulässigkeit und Höhe der Konzessionsabgaben werden in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt. Die Konzessionsabgabe ist für Städte und Gemeinden eine beachtliche Einnahmequelle.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Höhe der Konzessionsabgabe
  3. Befreiung von der Konzessionsabgabe
  4. Verwandte Themen
  5. Weiterführende Links
  6. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anteil der Konzessionsabgabe am Strompreis beträgt rund 6 Prozent, am Gaspreis hingegen nur 0,5 Prozent.
  • Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, von der Spannungsebene des Netzanschlusses und von der Verbrauchsstruktur.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Netzbetreiber von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit.

Höhe der Konzessionsabgabe

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, von der Spannungsebene des Netzanschlusses und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Neben den Kosten für Beschaffung, Netznutzung, Zählerbetrieb sowie den diversen Steuerlasten fließt auch die Konzessionsabgabe in die Berechnung der Strom- und Gaspreise ein, da sie von den Energieversorgern an die Endkunden durchgereicht wird. Der Anteil der Konzessionsabgabe am Strompreis beträgt rund 6 Prozent, am Gaspreis hingegen nur 0,5 Prozent.

Befreiung von der Konzessionsabgabe

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Netzbetreiber von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der aktuelle Durchschnittspreis (je KWh) eines Sondervertragskunden den sogenannten Grenzpreis nicht überschreitet. Der Grenzpreis ist definiert als Durchschnittserlös (je KWh) des vorletzten Kalenderjahres aus der Belieferung aller Strom-Sondervertragskunden im gesamten Bundesgebiet. Der Grenzpreisvergleich wird für jeden Sondervertragskunden individuell durchgeführt.

Auch bei Gas gibt es Gegebenheiten, die zu einer Konzessionsabgabenbefreiung führen, nämlich wenn

  • im entsprechenden Abnahmefall die Gaslieferung in einem Kalenderjahr fünf Millionen Kilowattstunden übersteigt bzw.
  • der Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter dem jährlich neu festgesetzten Grenzpreis für Gas liegt.

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